Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kronen
Beschreibung
Konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde
Leistung
- Präparieren eines Zahnes
- Einfügen einer Zahnkrone aus Metall (in der Regel im Seitenzahnbereich) oder Kunststoff an einem Milchzahn, die Aussnahme besteht hier nur dann für bleibende Zähne, wenn:
- eine Versorgung des Zahnes durch eine Füllungsteherapie nicht gegeben ist
- eine Versorgung durch eine definitive Krone in absehbarer Zeit nicht möglich ist
- eine Versorgung des Zahnes durch eine Füllungsteherapie nicht gegeben ist
- Einproben
- inkl. Material - und Laborkosten
- Nachkontrolle
Dokumentation
- Zahnangabe
- Grund der Kronenanfertigung
- Art/Material der Krone
- verwendetes Material
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Das Wiederbefestigen einer Krone kann über den erneuten Ansatz der BEMA 14 in Ansatz gebracht werden
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die Nr. 14 kann nur bei Kindern und Jugendlichen abgerechnet werden.
- In der Regel wird die Versorgung mit konfektionierten Kronen bei Milchmolaren angewandt. In Ausnahmefällen kann auch eine entsprechende Versorgung des Sechsjahresmolaren, bleibenden Prämolaren oder Schneidezähnen indiziert sein.
- Materialkosten konfektionierter Kronen können nicht zusätzlich abgerechnet werden. Sie sind mit der Nr. 14 abgegolten.
- Sind Aufbaufüllungen unter der konfektionierten Krone notwendig, ist daneben die Nr. 13a oder 13b abrechenbar.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Referenzziffer
Referenzziffer