14 Konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich Material- und Laboratorimskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
50
BEMA Nr.
14
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kronen
Beschreibung

Konfektionierte Krone (im Seitenzahnbereich in der Regel aus Metall) einschließlich Material- und Laboratoriumskosten in der pädiatrischen Zahnheilkunde

Leistung
  • Präparieren eines Zahnes
  • Einfügen einer Zahnkrone aus Metall (in der Regel im Seitenzahnbereich) oder Kunststoff an einem Milchzahn, die Aussnahme besteht hier nur dann für  bleibende Zähne, wenn:
    • eine Versorgung des Zahnes durch eine Füllungsteherapie nicht gegeben ist
      • eine Versorgung durch eine definitive Krone in absehbarer Zeit nicht möglich ist
  • Einproben
  • inkl. Material - und Laborkosten
  • Nachkontrolle
  • Zahnangabe
  • Grund der Kronenanfertigung
  • Art/Material der Krone
  • verwendetes Material
Krone
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Das Wiederbefestigen einer Krone kann über den erneuten Ansatz der BEMA 14 in Ansatz gebracht werden

Kommentartext
  1. Die Nr. 14 kann nur bei Kindern und Jugendlichen abgerechnet werden.
  2. In der Regel wird die Versorgung mit konfektionierten Kronen bei Milchmolaren angewandt. In Ausnahmefällen kann auch eine entsprechende Versorgung des Sechsjahresmolaren, bleibenden Prämolaren oder Schneidezähnen indiziert sein.
  3. Materialkosten konfektionierter Kronen können nicht zusätzlich abgerechnet werden. Sie sind mit der Nr. 14 abgegolten.
  4. Sind Aufbaufüllungen unter der konfektionierten Krone notwendig, ist daneben die Nr. 13a oder 13b abrechenbar.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss