Grundlegendes
Behandlungsbereich
Konservierende Leistungen
Beschreibung
Stiftverankerung einer Füllung (zusätzlich zu den Nrn. 13 c, d), je Zahn, einschließlich Materialkosten
Leistung
- Setzen eines Stiftes in Verbindung mit den BEMA Nr. 13c, 13d, 13g und 13h
Dokumentation
- Zahnangabe
- Materialangabe Stifte
- Anzahl Stifte
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die Nr. 16 ist nur neben drei- oder mehr als dreiflächigen Füllung abrechenbar (Nr. 13c, 13d, 13g, 13h).
- Werden ein- bis zweiflächige Füllungen oder Aufbaufüllungen mit Stiften verankert, kann die Nr. 16 hierfür nicht berechnet werden, wohl aber die Materialkosten für die verwendeten Stifte.
Materialkosten werden in Cent unter der Nr. 601 abgerechnet. - Mit der BEMA-Nr. 16 sind die Materialkosten ebenfalls auch dann abgegolten, wenn ggf. mehrere Stifte für eine Verankerung benötigt werden, was relativ häufig vorkommt, also unabhängig von der Anzahl der Stifte und der Anzahl der Kavitäten. Auch wenn zwei getrennte Füllungen nach BEMA-Nrn. 13 c oder d an einem Zahn erforderlich werden, kann die BEMA-Nr. 16 nur einmal (je Zahn) abgerechnet werden. Sonderfall: Liegen die Materialkosten höher, als die gesamte Gebühr (20 Punkte x Punktwert), kann an Stelle der BEMA-Nr. 16 die Abrechnung der tatsächlichen Materialkosten vorgenommen werden. Die Berechnung der Bema Nr. 16 entfällt dann jedoch.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss