1465 Punktion einer Kieferhöhle

GOÄ Kategorie
J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Nummern
Gebührenziffer
1465
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Punktion einer Kieferhöhle (gegebenenfalls einschließlich Spülung und/oder Instillation von Medikamenten)

Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
14
Abrechenbar je
Kieferhöhle
Abrechnungsbestimmungen

keine

• Die Leistung nach Nr. 1465 ist für die Punktion einer Kieferhöhle mit oder ohne Spülung abrechenbar. 
• Werden beide Kieferhöhlen punktiert, ist die Nr. 1465 zweimal abrechnungsfähig. Die Nr. 1465 ist also nicht je Punktionszugang abrechenbar.

Nummern
Punktzahl
119
Faktor
(1.0) 6.69 €
(2.3) 15.39 €
(3.5) 23.42 €
Abrechenbar je
Kieferhöhle
Abrechnungsbestimmungen

keine

  • Die Leistung nach Nr. 1465 ist für die Punktion einer Kieferhöhle mit oder ohne Spülung abrechenbar.
  • Werden beide Kieferhöhlen punktiert, ist die Nr. 1465 zweimal abrechnungsfähig.
Kommentartext
  1. Bei der Punktion beider Kieferhöhlen kann die Gebühr Ä1465 zweimal berechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext
  1. Die Nr. 1465 ist auf die Punktion einer Kieferhöhle abgestellt. Andere Nebenhöhlen sind nicht mit dieser Leistung erfasst.
  2. Werden beide Kieferhöhlen gespült, ist die Leistung zweimal abrechnungsfähig.
  3. Im Leistungsinhalt ist die Spülung und/oder die Eingabe von Medikamenten in die Kieferhöhle enthalten.
  4. Eine evtl. erforderliche Anästhesie ist neben der Nr. 1465 in Ansatz zu bringen.
Kommentarquelle
BDIZ