GOÄ Kategorie
J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung
Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus (auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln)
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
keine
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- häufig therapeutisch neben GOÄ Nrn. 1466, 1467, 1468
- je Kieferhöhle (für die Spülungen mehrerer Nasennebenhöhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal)
Kommentarquelle
LRW
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
keine
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die Leistungsbeschreibung der Nr. 1479 bestimmt, dass auch die Spülung mehrerer (Nasenneben-)Höhlen umfasst ist.
- Der Singular (Ausspülen der Kiefer-, …) im Bezug auf die Enumeration der paarig angelegten spülbaren Nasennebenhöhlen legt fest, dass Nr. 1479 für Spülungen mehrerer Höhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal abgerechnet werden kann.
- Werden hingegen beide Kieferhöhlen gespült, ist Nr. 1479 zweimal abrechenbar.
Kommentarquelle
LRW
Kommentartext
je Kieferhöhle (für die Spülungen mehrerer Nasennebenhöhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal)
Beachte:
Die Spülung einer Kieferhöhle nach erfolgter Punktion ist Leistungsbestandteil der Nr. Ä1465; die Spülung der Kieferhöhle durch eine natürliche oder künstliche Öffnung wird nach Nr. Ä1465 berechnet.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss