2686 Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

GOÄ Kategorie
L. Chirurgie, Orthopädie
Nummern
Gebührenziffer
2686
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung

Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes

Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
GOZ
Privat abrechnen
Nummern
BEMA Bewertungszahl
34
Abrechenbar je
Fraktur
Abrechnungsbestimmungen

- als selbstständige Leistung
-für die primäre reguläre Reposition und Fixierung traumatisch dislozierter dentoalveolärer Anteile des Ober- und/oder Unterkiefers

Repositionierung von zahngetragenen Bruckstücken, je Bruchstück

Nummern
Punktzahl
300
Faktor
(1.0) 16.87 €
(2.3) 38.81 €
(3.5) 59.05 €
Abrechenbar je
Fraktur
Abrechnungsbestimmungen

Die GOÄ 2686 ist je reponiertes zahntragendes Bruchstück des Alveolarfortsatzes abrechenbar, bei der Reposition von mehreren zahntragenden Bruchstücken des Alveolarfortsatzes in einer Sitzung also ggf. auch mehrfach.

Zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen der primären Wundversorgung

Kommentartext

Bei der Reposition eines zahntragenden Bruchstücks können verschiedene Maßnahmen notwendig sein. Die einfachste Methode besteht in der manuellen Reposition, also der Wiedereinrichtung der Fraktur durch manuellen Zug oder Druck an den Fragmenten. Diese Art der Reposition entspricht der Nr. 2686. In einigen Fällen sind infolge der Gewalteinwirkung auch mehrere Alveolarfortsatz-Bruchstücke von Dislokationen betroffen. Nach der Leistungsbeschreibung ist mit der Nr. 2686 die Reposition eines zahntragenden Bruchstücks des Alveolarfortsatzes abgegolten. Somit ist diese Leistung je Bruchstück abrechenbar und beinhaltet keine Retentionsmaßnahmen. Wird unabhängig des zu repositionierenden Bruchstückes die Reposition von Zähnen erforderlich, sind diese je Zahn nach Nr. 2685 abrechenbar.

Kommentarquelle
Liebold/Raff/Wissing