GOÄ Kategorie
J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Chirurgie
Beschreibung
Absaugen der Nebenhöhlen
Abrechnungsart
Gesetzlich abrechnen
GOÄ
Privat abrechnen
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- unabhängig von Art und Ort des operativen Zugangs
- auch bei endoskopischem Zugang
- unabhängig von der Art einer eventuell vorausgegangenen oder nachfolgenden Kieferhöhlenoperation
- immer auch, wenn die Kieferhöhle vorausgehend abgesaugt werden muss
Leistungsinhalt
Leistungsinhalt ist lediglich das Absaugen der Kieferhöhle
Berechnung daneben ausgeschlossen
Privat abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- Für das Absaugen sowohl der rechten als auch der linken Kieferhöhle inklusive der jeweiligen Nebenhöhlen ist die GOÄ 1480 zweimal je Sitzung abrechenbar.
- Für das Absaugen mehrerer unterschiedlicher Nebenhöhlen einer Seite kann die GOÄ 1480 nur einmal je Sitzung berechnet werden.
Leistungsinhalt
Absaugen der Nebenhöhlen
Berechnung daneben ausgeschlossen