Behandlungsbereich
Chirurgie
Grundlegendes
Beschreibung
Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung.
Leistungsinhalt
Die Stillung einer Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral
Blutungsstillende Maßnahme entweder durch ein Abbinden oder eine Umstechung des blutungsverursachenden Gefäßes oder einer Knochenbolzung
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Zahnangabe
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- Art der Blutstillung
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
- verwendetes Material (Nahtmaterial, Drainage)
- Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Überdurchschnittlich zeitaufwändige und sehr schwierige Stillung einer starken Knochenblutung.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen notwendigen Applikationen von resorbierbaren, langanhaltend wirksamen Kompressionsmaterialien.
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund problematischer Kreislaufverhältnisse
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Vorliegens von Wundheilungsstörungen
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund arterieller Blutung
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen erhöhter Blutungsneigung aufgrund gerinnungshemmender Medikation
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Zusatzleistungen
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
Januar 2021
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, wenn als blutungsstillende Maßnahme entweder ein Abbinden oder eine Umstechung des blutungsverursachenden Gefäßes oder eine Knochenbolzung durchgeführt wird. Neben den aufgeführten Techniken kann die Blutstillung auch durch andere, geeignete Verfahren herbeigeführt werden, die ggf. analog berechnet werden.
- Die Leistung kann im Zusammenhang mit jeder chirurgischen Maßnahme in derselben Sitzung anfallen. Beim Vorliegen mehrerer, örtlich getrennt auftretender Blutungen, die gestillt werden müssen, ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.
- Einfache blutstillende Maßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Leistung und als primäre Wundver - sorgung abgegolten.
- Muss ein Gefäß freigelegt werden, um eine Blutstillung durch Abbinden, Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung zu erreichen, wird der Leistungsinhalt der Nummer 2660 (GOÄ) erfüllt, sofern dieses einen eigenständigen operativen Eingriff darstellt.
- Neben dieser Leistung ist eine Nachbehandlungsleistung nach Nummer 3300 nicht berechnungsfähig.
- Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
Kommentarquelle
BZÄK