BEMA Bewertungszahl:
18
BEMA Nr.:
95d
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Abnahme und Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke
Leistung
- Abnahme der provisorischen Brücke
- Säuberung der Zähne von eventuell anhaftenden Zementresten
- Wiederbefestigen der provisorischen Brücke
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
Dokumentation
- Patienteninformation über ggf. anfallenden Eigenanteil
- Zahnangabe
- Art der Zementierung
- Material
- Zahnfarbe
Abrechenbar je:
je Brücke
Abrechnungsbestimmungen
- Eine Leistung nach Nr. 95d kann höchstens dreimal je Brücke abgerechnet werden. Im Heil- und Kostenplan kann sie in der Gebührenvorausberechnung nicht angesetzt werden.
Kommentare / Hinweise
- Für die Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke im Rahmen der prothetischen Rehabilitation ist die Bema-Nr. 95d abrechenbar.
- Im Gesamtverlauf einer Behandlung kann die Bema-Nr. 95d höchstens dreimal je Krone abgerechnet werden.
- Sind am Provisorium Wiederherstellungsmaßnahmen notwendig (z.B. abgeplatzter Kunststoff, Bruch), können diese nicht gesondert abgerechnet werden, wohl aber die entstandenen Material- bzw. Laborkosten.
- Das Wiedereinsetzen einer provisorischen Brücke im Notdienst wird privat gem. § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss