403 0 Umarbeiten zum Aufbissbehelf

BEL-Nr.:
403 0

Leistungsinhalt

Umarbeiten zum Aufbissbehelf

  • Umarbeiten einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf mit adjustierter Oberfläche oder
  • Adjustieren eines vorhandenen nichtadjustierten Aufbissbehelfs
  • neu adjustieren eines vorhandenen adjustierten Aufbissbehelfs

jeweils unter Verwendung eines Mittelwertartikulators

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

  • Kieferangabe
  • Maßnahme
  • Art /Hersteller des verwendeten Materials
  •  Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechenbar je: 
je Kiefer

Abrechnungsbestimmungen

Sind Halte- und/oder Stützvorrichtungen sowie weitere Funktionsaufbisse erforderlich, können diese zusätzlich abgerechnet werden.

Die L-Nr. 403 0 ist je Aufbissbehelf abrechenbar.

Erneuerungen und Erweiterungen von Prothesenzähnen an der zum Aufbissbehelf umgearbeiteten Prothese sind mit der L-Nr. 403 0 nicht abrechenbar.

Die L-Nr. 208 3 (Metallkaufläche, gegossen) ist berechenbar, wenn aus Platz-, Biss- oder Okklusionsgründen diese angefertigt wird.

Die L-Nr. 710 0 (Aufbiss) ist zusätzlich berechenbar je Kieferhälte oder Frontzahngebiet.

Beachte

nicht für Erweiterungen von Prothesen

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial
• Biss Silikon

Kommentare / Hinweise

Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)

  1. Die in Satz 2 der Erläuterungen zur Abrechnung zu den L-Nrn. 401 0, 402 0 und 403 0 enthaltene Formulierung zu den Halte- und Stützelementen ist so anzuwenden, dass im Falle des Erfordernisses eines Halte- oder Stützelements zuerst auf die Elemente aus der Leistungsgruppe 3 zurückzugreifen ist und danach auf die Elemente aus der Leistungsgruppe 7.
Kommentarquelle:
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI)