PA-Strecke verkürzt oder modifiziert bei Pat. mit Pflegegrad nach § 15 SGB XI - GKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Parodontologie

Abrechnungsbereiche

BEMA
Gesetzlich abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Die Patientin hat einen Pflegegrad nach § 15 SGB XI und es besteht eine Eingeschränkte oder nicht vorhandene Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene sowie eine eingeschränkte oder nicht vorhandene Kooperationsfähigkeit. Die Patientin wird per Transport in die Praxis gebracht.

10.08. Es erfolgt:

- eine eingehende Untersuchung, 

-die Erhebung eines parodontalen Screening-Index,

-das Entfernen harter Zahnbeläge,

-die Aufnahme eines Mundgesundheitsstatus mit individuellem Mundgesundheitsplan, und Mundgesundheitsaufklärung in Zusammenarbeit mit einer Pflegekraft.

- ein Orthopantomogramm.

-Dabei wird die Notwendigkeit einer systematischen Parodonititis Behandlung diagnostiziert. Ein Pa-Status wird erstellt.  Alle Zähne weisen Taschentiefen von mindesten vier mm Tiefe auf.

11.08. Der Vordruck nach 5e wird erstellt. Bema AITa wird für die Zähne: 15, 33,41-45 und Bema AITb für die Zähne: 17,16,24,26,46 angezeigt.

23.08. Der 4. Quadrant wird mit Leitungsanästhesie betäubt, im OK und an Zahn 33  erfolgen Infiltrationsanästhesien. Die Antiinfektiöse Therapie wird an allen vorhandenen Zähnen durchgeführt

25.08. Eine Nachbehandlung findet statt. Die Abrechnung der bisher erbrachten PA-Positionen erfolgt über die monatliche PA- Abrechnung. Die jeweilige Position wird mit einem „S“ gekennzeichnet.

15.01. Es erfolgt:

-eine Mundgesundheitsaufklärung im Beisein einer Pflegkraft,

-eine Messung von Sondierungsbluten und Sondierungstiefen. Alle Zähne weisen Taschentiefen von höchstens vier mm auf, es bestehen keine Blutungen.

- Die Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne

TP                
R                
Bf   eeeeeee e ef
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
Bff      ee eeeef
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
10.08.BEMA
01
Eingehende Untersuchung11818
10.08.BEMA
04
Erhebung Parodontaler Screening-Index11212
10.08.BEMA
107a
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten11616
10.08.BEMA
174a
Mundgesundheitsstatus und individueller Mundgesundheitsplan, bei Versicherten die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten12020
10.08.BEMA
174b
Mundgesundheitsaufkläung, bei Versicherten, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten12626
10.08.BEMA
Ä935d
Orthopantomogramm Kennzeichnung 4 in Kons. Abrechnung13636
10.08.BEMA
4
Befunderhebung und Erstellen eines Parodontal Status. Kennzeichnung "S"14444
23.08.46BEMA
41a
Leitungsanästhesie, intraoral. Kennzeichnung 4 in Kons. Abrechnung11212
23.08.17,15,24,33BEMA
40
Infiltrationsanästhesie Kennzeichnung 4 in Kons. Abrechnung4832
23.08.15,33,41-45BEMA
AITa
Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem einwurzeligen Zahn Kennzeichnung "S"71498
23.08.16,17,24,26,46BEMA
AITb
Antiinfektiöse Therapie, je behandeltem mehrwurzeligen Zahn. Kennzeichnung "S"526130
25.08.BEMA
111
Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien. Kennzeichnung "S"11010
15.01.BEMA
174b
Mundgesundheitsaufklärung bei Versicherten, die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten12626
15.01.BEMA
UPTd
Messung von Sondierungsblutungen und Sondierungstiefen. Kennzeichnung "S"11515
15.01.17-15,24,26,33,41-46BEMA
UPTc
Supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne. Kennzeichnung "S"12336
Gesamt: 531

Hinweise zur Abrechnung

Liegt mindestens eine der folgend aufgezählten vier Voraussetzungen vor, wird die Krankenkasse von der Notwendigkeit der Behandlung, durch Übermittlung des Vordrucks 5e, in Kenntnis gesetzt.  Die verkürzte oder modifiziert PA-Strecke wird durchgeführt. Ein PA-Status nach Vordruck 5a und 5b wird nicht zur Bewilligung an die Krankenkasse gesendet. Die Dokumentation eines vollständigen PA-Status in der Praxissoftware ist meist jedoch unumgänglich, um die Abrechnung der Behandlungen zu erzeugen.

  • -Eingeschränkte oder nicht vorhandene Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene
  • -Eingeschränkte oder nicht vorhandene Kooperationsfähigkeit
  • -Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – geschlossenes Vorgehen
  • -Ausnahmefall: Behandlung in Allgemeinnarkose notwendig – offenes Vorgehen an Zähnen mit ST > 6mm

Die Leistungen nach Bema-Nrn. 174 a,  174 b und 107a können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt quartalsmäßig über die Kons-Chirg- Abrechnung. Bema-Nr. 107a kann nicht neben Bema UPTc berechnet werden.
Für die adjuvante systematische Therapie (UPT) haben Patienten mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI und mindestens einem der obengenannten Einschränkungen, für die Dauer von zwei Jahren einmal je Kalenderhalbjahr mit einem Mindestabstand von fünf Monaten, einen Anspruch auf:
-die Messung der Sondierungstiefen an mindestens zwei Stellen pro Zahn (mesioapproximal und distoapproximal) in Millimetern sowie die Erhebung von Sondierungsbluten (Bema UPTd“S“ oder UPTg“S“)
-die subgingivale Instrumentierung an den betroffenen Zähnen, mit einer Sondierungstiefe von ≥ 4 mm und Sondierungsbluten sowie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von ≥ 5 mm,(Bema UPTe“S“ oder UPTf „S“)
-die vollständige supragingivale und gingivale Reinigung aller Zähne von anheftenden Biofilmen und Belägen (Bema UPTc)

Leistungen nach Bema, MHU, UPT a und UPT b können nicht berechnet werden hier können ggf. Leistungen nach Bema-Nrn. 174 a und 174 b erbracht und berechnet werden.