Grundlegendes
Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung
- für das Entfernen harter Zahnbeläge
Dokumentation
- Befund
- Zahn oder Region
- ggf. Zeitaufwand oder besondere Umstände
- Art der Entfernung
Abrechenbar je
Abrechnungsart
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistung nach Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig
- Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist.
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
§ 1 Zweck und Regelungsbereich
Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage nach § 92 Absatz 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 22a SGB V Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
Die Richtlinie definiert Art und Umfang der folgenden Leistungen:
- die Erhebung des Mundgesundheitsstatus (§ 4),
- den individuellen Mundgesundheitsplan (§ 5),
- die Mundgesundheitsaufklärung (§ 6) sowie
- die Entfernung harter Zahnbeläge (§ 7).
§ 7 Entfernung harter Zahnbeläge
Versicherte gemäß § 1 Satz 1 haben Anspruch auf eine Leistung zur Entfernung harter Zahnbeläge. 2Die Entfernung harter Zahnbeläge erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.