107a Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
16
BEMA Nr.
107a
Abkürzung
PBZst
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Konservierende Leistungen
Beschreibung

Entfernen harter Zahnbeläge bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten, je Sitzung

Leistung
  • für das Entfernen harter Zahnbeläge
  • Befund
  • Zahn oder Region
  • ggf. Zeitaufwand oder besondere Umstände
  • Art der Entfernung

 

Kalenderhalbjahr einmal
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  • Die Leistung nach Nr. 107a ist einmal pro Kalenderhalbjahr abrechnungsfähig
  • Sie kann nicht abgerechnet werden, wenn in demselben Kalenderhalbjahr bereits eine Leistung nach Nr. 107 abgerechnet worden ist.

bei Besuchen in häuslicher Umgebung oder stationärer Einrichtung:
Zuschläge und Wegegeld/Reiseentschädigung

  • In Ausnahmefällen kann eine Anästhesie erforderlich werden. Eine Begründung in der Karteikarte oder elektronisch ist anzuraten.
  • Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
  • In Ausnahmefällen kann eine Anästhesie erforderlich werden. Eine Begründung in der Karteikarte oder elektronisch ist anzuraten.
  • Eine Bemerkung bei der DTA Übermittlung ist ratsam
  • Eine systematische Nebeneinanderabrechnung der Postionen ist nicht zulässig
  • wenn vor dem Auftragen von Fluoridlack die harten Beläge entfernt werden müssen
Kommentartext

§ 1 Zweck und Regelungsbereich
Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage nach § 92 Absatz 1 Nr. 2 SGB V in Verbindung mit § 22a SGB V Art und Umfang der zahnärztlichen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen bei Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten. 
Die Richtlinie definiert Art und Umfang der folgenden Leistungen:
- die Erhebung des Mundgesundheitsstatus (§ 4),
- den individuellen Mundgesundheitsplan (§ 5),
- die Mundgesundheitsaufklärung (§ 6) sowie
- die Entfernung harter Zahnbeläge (§ 7).

§ 7 Entfernung harter Zahnbeläge
Versicherte gemäß § 1 Satz 1 haben Anspruch auf eine Leistung zur Entfernung harter Zahnbeläge. 2Die Entfernung harter Zahnbeläge erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss