Beschreibung
Leitungsanästhesie, intraoral
Leistung
Einbringen eines Lokalanästhetikums mittels einer Spritze und einer Nadel ins Gewebe.
Sie haben Fragen zur korrekten Berechnung von Anästhesieleistungen? Unser Praxistipp hilft bei Zuordnung und korrektem Ansatz der Bema- und GOZ-Leistungen. Klicken Sie hier für geballtes Abrechnungswissen »
Dokumentation
- Angabe der Zahn/Region
- Material, mit dem anästhesiert wurde
- Menge des verwendeten Materials
- Aufklärung über Gefahren (Z.B.: Nerv-Verletzung)
- bei zusätzlich erforderlicher Infiltrationsanästhesie – Angabe des Zwecks (zum Beispiel Ausschaltung von Anastomosen)
Abrechnungsbestimmungen
- Leistungen nach den Nrn. 40 und 41 sind auch bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen auf dem Erfassungsschein abzurechnen. Dies ist bei der Abrechnung zu kennzeichnen.
- Die Abrechnung einer Leistung nach der Nr. 41 kann nur erfolgen, wenn die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) nicht ausreicht. Dies ist gegeben:
• im Unterkiefer in der Regel,
• im Oberkiefer bei entzündlichen Prozessen, die die Anwendung der Infiltrationsanästhesie nicht gestatten, oder bei größeren chirurgischen Eingriffen, nicht bei Nrn. 43 bis 46, 49 und 50.
- Bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen können in begründeten Ausnahmefällen die Nr. 41 und die Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
- Bei lang dauernden Eingriffen ist die Nr. 41 ein zweites Mal abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
• zur Ausschaltung evtl. Anastomosen z. B. bei Entfernung von Frontzähnen im Unterkiefer zusätzlich zu einer Leitungsanästhesie
Zusatzleistung nicht abrechenbar
• für eine Heilanästhesie
• wenn eine Anästhesie nicht im Rahmen einer Vertragleistung erfolgt (z. B. außervertragliche Füllungs- oder Endodontietherapie)
Kommentare / Hinweise
Die Leistungsbeschreibungen für die Infiltrationsanästhesie (Nr. 40) und die Leitungsanästhesie (Nr. 41) wurden bis auf zwei Ausnahmen nicht geändert. Beide Anästhesie-Leistungen konnten bisher nur bei lang dauernden chirurgischen Eingriffen ein zweites Mal abgerechnet werden. Diese Einschränkung ist entfallen. Zukünftig können Anästhesien auch bei anderen lang dauernden Eingriffen, insbesondere bei prothetischer Behandlung und der Parodontalbehandlung ein zweites Mal abgerechnet werden. Außerdem wurde klargestellt, dass die Leitungsanästhesie neben der Infiltrationsanästhesie in Ausnahmefällen abgerechnet werden kann, wenn bei chirurgischen und parodontal-chirurgischen Leistungen nur so eine ausreichende Anästhesietiefe oder die Ausschaltung von Anastomosen erreicht werden kann.
- Nach Möglichkeit sollen alle im Wirkungsbereich liegenden Zähne soweit behandelt werden, dass ihre weitere Versorgung ohne zusätzliche Anästhesie erfolgen kann (Wirtschaftlichkeitsgebot!).
- Bei größeren chirurgischen Eingriffen im Oberkiefer kann neben der Leitungsanästhesie nach Bema-Nr. 41a ggf. noch die Infiltrationsanästhesie nach Bema-Nr. 40 abgerechnet werden, wenn nur so eine ausreichende Anästhesietiefe erreicht wird. Dies gilt nicht in Verbindung mit chirurgischen Maßnahmen nach den Nrn. 43 (X1), 44 (X2), 45 (X3), 46 (XN), 49 (Exz1) und 50 (Exz2).
- Neben der Leitungsanästhesie (Bema-Nr. 41a) kann die Infiltrationsanästhesie (BEMA-Nr. 40) abgerechnet werden zur Ausschaltung der Anastomosen im Unterkiefer.
- Nach der Abrechnungsbestimmung Nr. 3 kann bei lang dauernden Eingriffen die Infiltrationsanästhesie nach Bema-Nr. 40 ein zweites Mal abgerechnet werden (Behandlungszeit dokumentieren!).
Anästhesien müssen in den Bereichen PA und ZE gesondert gekennzeichnet werden:
- Ziffer 4 für PA
- Ziffer 5 für ZE
Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021
IV. Chriurgische Behandlung
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6. Bei der chirurgischen Behandlung im Oberkiefer wird der Schmerz durch Infiltrations-anästhesie ausgeschaltet, bei größeren Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen sowie bei der chirurgischen Behandlung im Unterkiefer durch Leitungsanästhesie. Die Infiltrationsanästhesie ist neben der Leitungsanästhesie in der Regel nicht angezeigt. Dies gilt nicht bei der Parodontalbehandlung.
Protokollnotiz
Der Bundesausschuss stellt fest:
„Eine zentrale Anästhesie (Narkose) oder Analgosedierung gehört dann zur Leistungspflicht der GKV, wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist. Die Leistung ist im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen.