Gebührenziffer:
Ä252
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Injektion, subkutan, submukös, intrakutan oder intramuskulär
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
5
Dokumentation
- Abrechnungsnummer 8252
Abrechnungsbestimmungen
1. Die Leistungen nach den Nrn. 8252 bis 8255 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Kommentare / Hinweise
- Kosten für Injektionsmittel (Arzneimittel) können im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht abgerechnet werden. Soweit die Injektionsmittel nicht dem Praxisbedarf oder dem Sprechstundenbedarf zuzuordnen sind (z.B. Injektionsmittel für Schockbehandlung), kann bei geplanten Injektionen eine Einzelverordnung auf den Namen des Patienten erfolgen (ad manus medici). Einzelheiten hierzu regeln die Gesamtvertragspartner und sind bei der zuständigen KZV zu erfragen.
- „Injektion zu Heilzwecken (IH)“ zum 01.01.2004 aus der Vertragszahnheilkunde gestrichen
Kommentarquelle:
LRW
Privat abrechnen
Punktzahl:
40
(1) 2,33 €
(2.3) 5,36 €
(3.5) 8,16 €
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistungen nach den Nummern 252 bis 258 und 261 sind nicht mehrfach berechnungsfähig, wenn anstelle einer Mischung mehrere Arzneimittel bei liegender Kanüle im zeitlichen Zusammenhang nacheinander verabreicht werden.
Kommentare
- Die Nr. Ä 252 ist je Heilinjektion berechnungsfähig.
- Die benötigten Medikamente können auf einem Privatrezept verordnet werden.
- Werden mehrere Arzneimittel durch dieselbe Kanüle injiziert, berechtigt das nicht zur mehrmaligen Berechnung. Sind zwei Medikamente jedoch nicht mischbar und sind zwei Einstiche erforderlich, kann die Ä 252 mehrfach berechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: