Gebührenziffer:
1479
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Ausspülung der Kiefer-, Keilbein-, Stirnhöhle von der natürlichen oder künstlichen Öffnung aus (auch Spülung mehrerer dieser Höhlen, auch einschließlich Instillation von Arzneimitteln)
Gesetzlich abrechenbar
BEMA Bewertungszahl:
7
Abrechenbar je:
Kieferhöhle
Abrechnungsbestimmungen
keine
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
- häufig therapeutisch neben GOÄ Nrn. 1466, 1467, 1468
- je Kieferhöhle (für die Spülungen mehrerer Nasennebenhöhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal)
Kommentarquelle:
LRW
Privat abrechnen
Punktzahl:
59
(1) 3,44 €
(2.3) 7,91 €
(3.5) 12,04 €
Abrechenbar je:
Kieferhöhle
Abrechnungsbestimmungen
keine
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare
- Die Leistungsbeschreibung der Nr. 1479 bestimmt, dass auch die Spülung mehrerer (Nasenneben-)Höhlen umfasst ist.
- Der Singular (Ausspülen der Kiefer-, …) im Bezug auf die Enumeration der paarig angelegten spülbaren Nasennebenhöhlen legt fest, dass Nr. 1479 für Spülungen mehrerer Höhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal abgerechnet werden kann.
- Werden hingegen beide Kieferhöhlen gespült, ist Nr. 1479 zweimal abrechenbar.
Kommentarquelle:
LRW
je Kieferhöhle (für die Spülungen mehrerer Nasennebenhöhlen einer Kopfseite insgesamt nur einmal)
Beachte:
Die Spülung einer Kieferhöhle nach erfolgter Punktion ist Leistungsbestandteil der Nr. Ä1465; die Spülung der Kieferhöhle durch eine natürliche oder künstliche Öffnung wird nach Nr. Ä1465 berechnet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Gerichtsurteil
Beschlossen durch
Oberlandesgericht
Landesgericht
Sozialgericht: