Unterfütterung einer UK Aufbissschiene - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Wiederherstellung bzw. Unterfütterung eines Aufbissbehelfs

01.02.: Pat. kommt mit seiner lockeren Schiene. Symptombezogene Untersuchung und Beratung. Aufgrund der Wirtschaftlichkeit wird die funktionsfähig mittels Unterfütterung wieder hergestellt, Unterfütterung erfolgt im Labor. / 2. Sitzung: Schiene wird wieder eingesetzt. Okklusion und Artikulation wird geprüft.

14.02.: Schienenkontrolle. Es muss etwas eingeschliffen werden.

20.02.: Eingehende Untersuchung und Schienenkontrolle. Schiene passt.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.02.GOÄ
Ä1
Beratung eines Kranken, auch telefonisch199
01.02.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
01.02.UKGOZ
7030
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes137020.81
14.02.ukGOZ
7050
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen118010.12
20.02.ukGOZ
7040
Kontrolle des Aufbissbehelfs1653.66
Gesamt: 48.25

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial

Hinweise zur Abrechnung

  • Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden.
  •  
  • BZÄK-Kommentar zu der GOZ-Nr. 7030 (Stand Jan. 2021)
  1. Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet.
  2. Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen.
  3. Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.
  4. Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.
  5. Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden.
  6. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet.
  7. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet.