7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfes

Punktzahl:
370
(1) 20,81 (2.3) 47,86 (3.5) 72,83
Gebührenziffer:
7030
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs z. B. durch Unterfütterung

Leistungsinhalt

  • Bruchreparaturen
  • Sprungreparaturen
  • Ansetzen von Absplitterungen
  • für das nachträgliche Anbringen von Haltevorrichtungen
  • Unterfütterungen

Dokumentation

  • Angabe des versorgten Kiefers
  • Befund / Defekt
  • Beschreibung der durchgeführten Wiederherstellungsmaßnahme
  • verwendete Materialien
  • ggf. Dentallabor
  • Ergebnis der Kontrolle nach Wiedereingliederung
  • Aufklärung des Patienten

     

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Maßnahmen zur Wiederherstellung in derselben Sitzung.
  2. Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Abformung bei eingeschränkter Mundöffnung, protrahierte Zähne, inserierende Bänder.

zusätzlich berechnungsfähig

Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ
Zahntechnische Kosten § 9 GOZ

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet.
  2. Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen.
  3. Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.
  4. Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.
  5. Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden.
  6. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet.
  7. Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Gerichtsurteile

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