Punktzahl:
370
(1) 20,81 €
(2.3) 47,86 €
(3.5) 72,83 €
Gebührenziffer:
7030
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe
Beschreibung
Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs z. B. durch Unterfütterung
Leistungsinhalt
- Bruchreparaturen
- Sprungreparaturen
- Ansetzen von Absplitterungen
- für das nachträgliche Anbringen von Haltevorrichtungen
- Unterfütterungen
Dokumentation
- Angabe des versorgten Kiefers
- Befund / Defekt
- Beschreibung der durchgeführten Wiederherstellungsmaßnahme
- verwendete Materialien
- ggf. Dentallabor
- Ergebnis der Kontrolle nach Wiedereingliederung
- Aufklärung des Patienten
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Besondere Schwierigkeit und erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Maßnahmen zur Wiederherstellung in derselben Sitzung.
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwendige Abformung bei eingeschränkter Mundöffnung, protrahierte Zähne, inserierende Bänder.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnungsfähige Materialien nach § 4 Abs. 3 GOZ
Zahntechnische Kosten § 9 GOZ
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Unter dieser Leistungsnummer werden alle Arten der Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbehelfs oder einer Schiene berechnet.
- Dies betrifft sowohl Brüche, Absplitterungen und Unterfütterungen als auch das nachträgliche Anbringen von Halteelementen.
- Werden mehrere Wiederherstellungsmaßnahmen an einem Aufbissbehelf in getrennten Sitzungen erbracht, können diese einzeln berechnet werden.
- Werden Wiederherstellungsmaßnahmen an einer vorhandenen Prothese, die zu einem Aufbissbehelf umgearbeitet wurde, durchgeführt, werden sie ebenfalls nach dieser Gebührennummer berechnet.
- Nach Reparatur eines Aufbissbehelfs können zusätzlich Änderungen an der Oberfläche erforderlich sein, die nach den Nummern 7050 bzw. 7060 berechnet werden.
- Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch Einschleifen der adjustierten Oberfläche hingegen wird nach der Nummer 7050 berechnet.
- Die Veränderung eines Aufbissbehelfs allein durch additive Maßnahmen an der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7060 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK