7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen

Punktzahl:
180
(1) 10,12 (2.3) 23,28 (3.5) 35,43
Gebührenziffer:
7050
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe

Beschreibung

Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche:subtraktive Maßnahmen, je Sitzung

Leistungsinhalt

  • Angabe des Kiefers
  • Kontrolle des Aufbissbehelfs
  • Beseitigen von Früh- oder Fehlkontakten
  • Einschleifmaßnahmen

Dokumentation

  • Angabe der korrigierten Region
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie aufgrund Dysgnathien/pathologischer Bisslage
  2. Erheblich erhöhte Umstände und Schwierigkeit bei der Behandlung aufgrund  stark geschädigter Bänder im Kiefergelenksbereich
  3. Erheblich erhöhte Umstände und Schwierigkeit bei der Behandlung aufgrund Diskusprolaps
  4. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Maßnahmen zur Kontrolle

Abrechenbar je

je Sitzung

Berechnung daneben ausgeschlossen

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche und die Veränderung der Oberfläche zum antagonistischen Kauflächenrelief durch Einschleifen berechnet.
  2. Maßnahmen nach dieser Nummer sind in der Regel im Verlauf einer Behandlung mehrfach indiziert.
  3. Werden in derselben Sitzung neben subtraktiven Maßnahmen zusätzlich an anderer Stelle additive Maßnahmen durchgeführt, sind diese nach der Nummer 7060 gesondert zu berechnen.
  4. Eine Kontrolle ohne Veränderung der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7040 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK

Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 7050 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen vereinbarungsfähig.
  2. Schmerzbehandlungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
  3. Ein bei einem Versicherten der GKV nach den Nrn. K1 oder K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nr. 7050 GOZ ("subtraktive Maßnahmen") verändert werden.
  4. Soweit eine Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, kann diese Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs (subtraktive Methode) nach der Nr. K8 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden.
  5. Dies gilt auch, wenn eine notwendige Veränderung eines "privaten" Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Kommentarquelle:
KZBV

Gerichtsurteile

Die Gebühren-Nummer 7050 GOZ und die Gebühren-Nummer 7060 GOZ sind nebeneinander berechnungsfähig.

Beschlossen durch

Landesgericht