Punktzahl:
180
(1) 10,12 €
(2.3) 23,28 €
(3.5) 35,43 €
Gebührenziffer:
7050
Behandlungsbereich:
Schienen und Aufbissbehelfe
Beschreibung
Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche:subtraktive Maßnahmen, je Sitzung
Leistungsinhalt
- Angabe des Kiefers
- Kontrolle des Aufbissbehelfs
- Beseitigen von Früh- oder Fehlkontakten
- Einschleifmaßnahmen
Dokumentation
- Angabe der korrigierten Region
- Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen
Dokumentation (PDF)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erschwerte Gestaltung der okklusalen Morphologie aufgrund Dysgnathien/pathologischer Bisslage
- Erheblich erhöhte Umstände und Schwierigkeit bei der Behandlung aufgrund stark geschädigter Bänder im Kiefergelenksbereich
- Erheblich erhöhte Umstände und Schwierigkeit bei der Behandlung aufgrund Diskusprolaps
- Erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Maßnahmen zur Kontrolle
Abrechenbar je
je Sitzung
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Unter dieser Leistungsnummer wird die Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche und die Veränderung der Oberfläche zum antagonistischen Kauflächenrelief durch Einschleifen berechnet.
- Maßnahmen nach dieser Nummer sind in der Regel im Verlauf einer Behandlung mehrfach indiziert.
- Werden in derselben Sitzung neben subtraktiven Maßnahmen zusätzlich an anderer Stelle additive Maßnahmen durchgeführt, sind diese nach der Nummer 7060 gesondert zu berechnen.
- Eine Kontrolle ohne Veränderung der adjustierten Oberfläche wird nach der Nummer 7040 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 7050 GOZ ist mit Versicherten der GKV im Zusammenhang mit funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Behandlungen vereinbarungsfähig.
- Schmerzbehandlungen müssen beim Versicherten der GKV als Sachleistung erbracht werden.
- Ein bei einem Versicherten der GKV nach den Nrn. K1 oder K3 BEMA eingegliederter Aufbissbehelf kann im Rahmen funktionsanalytischer und funktionstherapeutischer Leistungen nach entsprechender Vereinbarung auf Grundlage der Nr. 7050 GOZ ("subtraktive Maßnahmen") verändert werden.
- Soweit eine Veränderung eines Aufbissbehelfs, der im Rahmen einer Privatbehandlung auf der Grundlage der GOZ eingegliedert wurde, im Vertretungsdienst durchgeführt werden muss, kann diese Kontrollbehandlung mit Einschleifen des Aufbissbehelfs (subtraktive Methode) nach der Nr. K8 BEMA als Sachleistung abgerechnet werden.
- Dies gilt auch, wenn eine notwendige Veränderung eines "privaten" Aufbissbehelfs nach dem Abschluss der vereinbarten Privatbehandlung in der Praxis durchgeführt wird, die auch die Eingliederung vorgenommen hat.
Kommentarquelle:
KZBV
Gerichtsurteile
Die Gebühren-Nummer 7050 GOZ und die Gebühren-Nummer 7060 GOZ sind nebeneinander berechnungsfähig.
Beschlossen durch
Landesgericht