Auffüllen eines Brückenankers nach Extraktion - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Auffüllen eines Brückenankers nach Extraktion

01.07.: Neupat. kommt mit erheblichen Beschwerden und einer Schwellung Regio Zahn 36 in die Praxis. Es wird eine eingehende Untersuchung vorgenommen und eine Röntgenaufnahme der Brücke 34-37 angefertigt. Die Auswertung ergibt, dass der bereits wurzelbehandelte und resizierte Zahn 36 nicht mehr erhaltungswürdig ist. Aufgrund der Entzündung regio 36 Leitungs- und Infiltrationsanästhesie mit Inzision und anschließend Streifen eingelegt. Pat. über die Notwendigkeit eine Extraktion des 36 aufgeklärt und der möglichen Behandlungen und Alternativen. Erklärt, dass aufgrund der akuten Schwellung eine unmittelbare Extraktion kontraindiziert wäre. Antibiotose verschrieben

05.07.: Pat. kommt zum Streifenwechsel. Infiltrationsanästhesie zur Schmerzausschaltung. Streifen entfernt, Wunde gespült. Da noch etwas Eiter aus der Wunde kam erneuten Streifen eingelegt.

08.07.: Pat. kommt zum Entfernen des Streifens. Die Schwellung ist abgeklungen, Leitungsanästhesie, Streifen 36 wurde entfernt und Wunde erneute gespült. Die Brücke 34-37 entfernt, der Zahn 36 extrahiert und eine provisorische Brücke von 34-37 in der Praxis ohne Formteil angefertigt. Da die Brücke noch intakt ist, wird sie im Zahntechniklabor mit Kunststoff regio 36 auszufüllen, damit sie weiterhin als endgültige Versorgung verwendet werden kann. Pat. ist damit einverstanden.

10.07.: Die Wundheilung an 36 wird kontrolliert. Brücke 43-37 anprobiert und adhäsiv wiederbefestigt.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/gleichartige Versorgung
Zahnschema
TP                                
R                                
B                                
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                       k b k k  
R                        
TP                        
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.07. BEMA
01

Eingehende Untersuchung

1
01.07. 34-37 BEMA
Ä925a

Röntgen, bis zwei Aufnahmen

1
01.07. 36 BEMA
41a

Leitungsanästhesie, intraoral

1
01.07. 36 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie 

1
01.07. 36 BEMA
Ä161

Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses

1
05.07. 36 BEMA
40

Infiltrationsanästhesie 

1
05.07. 36 BEMA
38

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff oder Tamponieren oder dergleichen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, als selbstständige Leistung, je Sitzung

1
08.07. 36 BEMA
41a

Leitungsanästhesie, intraoral 

1
08.07. 34-37 BEMA
23

Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle

3
08.07. 36 BEMA
44

Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes einschließlich Wundversorgung

1
08.07. 34-37 BEMA
19 (i)

Schutz eines beschliffenen Zahnes und Sicherung der Kaufunktion durch eine provisorische Krone oder provisorischer Ersatz eines fehlenden Zahnes durch ein Brückenglied

4
10.07. 36 N/A

Umarbeiten einer Krone zu einem endgültigen Brückenglied gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)

1
10.07. 34-37 BEMA
95a

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern

1
10.07. 34,37 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)

2
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
Analogleistung
BEB '97
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
Analogleistung
BEB '97
BEL II
BEMA
Festzuschuss
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

    Gleichartige Versorgung

Löst den Festzuschuss aus:

    3 x 6.8

  •    Der Festzuschuss 6.8 ist 2x ansetzbar für die Wiedereingliederung der Brücke (34 und 37 sind die Pfeilerzähne) und 1x für das Ausfüllen des Brückenglieds an 36 mit Kunststoff.
  •    In der Regel bedarf die Reparatur der Brücke keine vorherige Genehmigung der Krankenkasse, es sei denn die Härtefallregelung trifft auf den Patienten zu. (Unterschiedliche KZV-Regelungen sind allerdings möglich).
  •    In der Bemerkungszeile wird die genaue Beschreibung der Reparatur angegeben.


Das Umarbeiten einer Krone zu einem endgültigen Brückenglied ist nicht in der GOZ beschrieben und wird analog berechnet.

Berechnungsfähige Materialien

•    Abformmaterialien
•    Material für Provisorien

Berechnungsfähige Laborpositionen