95a Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern

Kategorie
Teil 5 ZE
Nummern
BEMA Bewertungszahl
34
BEMA Nr.
95a
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Zahnersatz
Beschreibung

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern

Leistung
  • Säuberung der Zähne von eventuell anhaftenden Zementresten
  • Abformungen
  • Einproben
  • Wiedereingliedern (Zementieren) der Brücke
  • Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
  • Nachkontrolle
  • Patienteninformation über ggf. anfallenden Eigenanteil
  • Zahnangabe
  • Art der Zementierung
  • Material
je Brücke
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Kommentartext
  1. Die Bema-Nr. 95a kann für die Wiedereingliederung (Zementierung) einer gelockerten Brücke (mit 2 Ankern) abgerechnet werden.
  2. Bei der Wiedereingliederung einer gelockerten Brücke (mit 2 Ankern) in Adhäsivtechnik, kann für die adhäsive Befestigung die GOZ-Nr. 2197 (je Brückenanker) berechnet werden. Die Leistung nach Bema-Nr. 95a bleibt Regelversorgung.
  3. Die Wiederbefestigung von Brücken wird nach den Bema-Nrn. 95a/95b abgerechnet. Für Pfeilerzähne, die mit den Brücken verblockt, aber nicht lückenangrenzend stehen, wird die Wiederbefestigung nach der Bema-Nr. 24a abgerechnet.
  4. Die Wiedereingliederung einer implantatgetragenen Brücke ist als andersartige Versorgung nach der GOZ zu berechnen.
  5. Das Entfernen von Zementresten/Säubern der Ankerkronen ist Leistungsinhalt der Bema-Nr. 95a.
  6. Die temporäre Befestigung einer endgültigen Brücke im Notdienst ist nach der GOZ und analog gem. § 6 Abs. 1 zu berechnen.
  7. Wird für die Erneuerung einer Verblendung die Brücke abgenommen und nach der Wiederherstellung wieder eingegliedert, kann die Bema-Nr. 95a/b neben der Bema-Nr. 95c abgerechnet werden. Für die zwischenzeitlich Versorgung der Zahnstümpfe mit einer provisorischen Brücke kann die Bema-Nr. 19 abgerechnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

Festzuschussbefunde: 6.8