BEMA Bewertungszahl:
34
BEMA Nr.:
95a
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken, Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern
Leistung
- Säuberung der Zähne von eventuell anhaftenden Zementresten
- Abformungen
- Einproben
- Wiedereingliedern (Zementieren) der Brücke
- Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion
- Nachkontrolle
Dokumentation
- Patienteninformation über ggf. anfallenden Eigenanteil
- Zahnangabe
- Art der Zementierung
- Material
Abrechenbar je:
je Brücke
Zusatzleistung abrechenbar
• Aufbaufüllungen nach 13a, 13b
Kommentare / Hinweise
- Die Bema-Nr. 95a kann für die Wiedereingliederung (Zementierung) einer gelockerten Brücke (mit 2 Ankern) abgerechnet werden.
- Bei der Wiedereingliederung einer gelockerten Brücke (mit 2 Ankern) in Adhäsivtechnik, kann für die adhäsive Befestigung die GOZ-Nr. 2197 (je Brückenanker) berechnet werden. Die Leistung nach Bema-Nr. 95a bleibt Regelversorgung.
- Die Wiederbefestigung von Brücken wird nach den Bema-Nrn. 95a/95b abgerechnet. Für Pfeilerzähne, die mit den Brücken verblockt, aber nicht lückenangrenzend stehen, wird die Wiederbefestigung nach der Bema-Nr. 24a abgerechnet.
- Die Wiedereingliederung einer implantatgetragenen Brücke ist als andersartige Versorgung nach der GOZ zu berechnen.
- Das Entfernen von Zementresten/Säubern der Ankerkronen ist Leistungsinhalt der Bema-Nr. 95a.
- Die temporäre Befestigung einer endgültigen Brücke im Notdienst ist nach der GOZ und analog gem. § 6 Abs. 1 zu berechnen.
- Wird für die Erneuerung einer Verblendung die Brücke abgenommen und nach der Wiederherstellung wieder eingegliedert, kann die Bema-Nr. 95a/b neben der Bema-Nr. 95c abgerechnet werden. Für die zwischenzeitlich Versorgung der Zahnstümpfe mit einer provisorischen Brücke kann die Bema-Nr. 19 abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Festzuschussbefunde: 6.8