Grundlegendes
Behandlungsbereich
Konservierende Leistungen
Beschreibung
Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle
Leistung
- Entfernen einer Krone
- Entfernen eines Brückenankers
- Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges
- Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes unabhängig von Material und Methode
Dokumentation
- Zahnangabe
- Anzahl der Trennstellen
- Beschreibung der durchgeführten Maßnahme
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
- keine
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Die Nr. 23 im Zusammenhang mit der Extraktion des Zahnes ist nur dann abrechenbar, wenn zunächst die Krone entfernt wird, um die Erhaltungswürdigkeit des Zahnes zu prüfen. (Dokumentation!)
- Bei der Entfernung einer Brücke wird die Nr. 23 entsprechend der Anzahl der entfernten Pfeilerkronen berechnet.
- Muss die Brücke zu einem im Mund verbleibenden Brückenteil (z.B. eine Krone) getrennt werden, ist für die Trennstelle ebenfalls die Nr. 23 abrechenbar.
- Berechenbar für
• Entfernen einer Krone
• Entfernen eines Brückenankers
• Abtrennen eines Brückengliedes, je Trennstelle
• Abtrennen eines Steges, je Trennstelle
• Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes gleichgültig aus welchem Material
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss