23 Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
17
BEMA Nr.
23
Abkürzung
Ekr
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Konservierende Leistungen
Beschreibung

Entfernen einer Krone bzw. eines Brückenankers oder eines abgebrochenen Wurzelstiftes bzw. das Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle

Leistung
  • Entfernen einer Krone
  • Entfernen eines Brückenankers
  • Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges
  • Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes unabhängig von Material und Methode
  • Zahnangabe
  • Anzahl der Trennstellen
  • Beschreibung der durchgeführten Maßnahme
Krone
Trennstelle
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  • keine

für das Entfernen eines Inlays (außervertaglich)

 für das Entfernen eines Veneers (außervertaglich)

für das Auftrennen einer Krone (Leistungsbestandteil)

für das Entfernen von Füllungen 

für das Entfernen von Suprakonstruktionen

Kommentartext
  1. Die Nr. 23 im Zusammenhang mit der Extraktion des Zahnes ist nur dann abrechenbar, wenn zunächst die Krone entfernt wird, um die Erhaltungswürdigkeit des Zahnes zu prüfen. (Dokumentation!)
  2. Bei der Entfernung einer Brücke wird die Nr. 23 entsprechend der Anzahl der entfernten Pfeilerkronen berechnet.
  3. Muss die Brücke zu einem im Mund verbleibenden Brückenteil (z.B. eine Krone) getrennt werden, ist für die Trennstelle ebenfalls die Nr. 23 abrechenbar.
  4. Berechenbar für
    •  Entfernen einer Krone
    •  Entfernen eines Brückenankers
    •  Abtrennen eines Brückengliedes, je Trennstelle
    •  Abtrennen eines Steges, je Trennstelle
    •  Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes gleichgültig aus welchem Material
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss