Auffüllen eines Brückenankers nach Extraktion - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Zahnersatz

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Auffüllen eines Brückenankers nach Extraktion

01.07.: Neupat. kommt mit erheblichen Beschwerden und einer Schwellung Regio Zahn 36 in die Praxis. Es wird eine eingehende Untersuchung vorgenommen und eine Röntgenaufnahme der Brücke 34-37 angefertigt. Die Auswertung ergibt, dass der bereits wurzelbehandelte und resizierte Zahn 36 nicht mehr erhaltungswürdig ist. Aufgrund der Entzündung regio 36 Leitungs- und Infiltrationsanästhesie mit Inzision und anschließend Streifen eingelegt. Pat. über die Notwendigkeit eine Extraktion des 36 aufgeklärt und der möglichen Behandlungen und Alternativen. Erklärt, dass aufgrund der akuten Schwellung eine unmittelbare Extraktion kontraindiziert wäre. Antibiotose verschrieben

05.07.: Pat. kommt zum Streifenwechsel. Infiltrationsanästhesie zur Schmerzausschaltung. Streifen entfernt, Wunde gespült. Da noch etwas Eiter aus der Wunde kam erneuten Streifen eingelegt.

08.07.: Pat. kommt zum Entfernen des Streifens. Die Schwellung ist abgeklungen, Leitungsanästhesie, Streifen 36 wurde entfernt und Wunde erneute gespült. Die Brücke 34-37 entfernt, der Zahn 36 extrahiert und eine provisorische Brücke von 34-37 in der Praxis ohne Formteil angefertigt. Da die Brücke noch intakt ist, wird sie im Zahntechniklabor mit Kunststoff regio 36 auszufüllen, damit sie weiterhin als endgültige Versorgung verwendet werden kann. Pat. ist damit einverstanden.

10.07.: Die Wundheilung an 36 wird kontrolliert. Brücke 43-37 anprobiert und adhäsiv wiederbefestigt.

TP                
R                
B                
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B           kbkk 
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.07.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung11005.62
01.07.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch199
01.07.34-37GOÄ
5000
Strahlendiagnostik, Zähne, je Projektion10
01.07.36GOZ
0100
Intraorale Leitungsanästhesie1703.94
01.07.36GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie1603.37
01.07.36GOÄ
2428
Eröffnung oberflächlich unter (Schleim)Haut liegender Abszess/Furunkel1804.66
05.07.36GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie1603.37
05.07.36GOZ
3300
Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff1653.66
08.07.36GOZ
0100
Intraorale Leitungsanästhesie1703.94
08.07.34-37GOZ
2290
Entfernung Inlay / Krone oder Trennung Brückenglied o.Ä.318030.37
08.07.36GOZ
3010
Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes11106.19
08.07.34,37GOZ
5120
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung224027
08.07.35,37GOZ
5140
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel1804.5
10.07.36GOZ
3290
Kontrolle nach chirurgischem Eingriff1553.09
10.07.36Umarbeiten einer Krone zu einem endgültigen Brückenglied gemäß § 6 Abs. 1 GOZ, entsprechend GOZ-Nr. XXXX (Text der Originalposition)100
10.07.34-37GOZ
5110
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion 136020.25
10.07.34,37GOZ
2197
Adhäsive Befestigung (plastische Aufbaufüllung, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)213014.62
Gesamt: 143.58

Berechnungsfähige Materialien

• Abformmaterialien • Material für Provisorien • Anästhesie

Berechnungsfähige Laborpositionen

Hinweise zur Abrechnung

Das Umarbeiten einer Krone zu einem endgültigen Brückenglied ist nicht in der GOZ beschrieben und wird analog berechnet.