Beschreibung
Intraorale Leitungsanästhesie
Leistungsinhalt
Am häufigsten findet die Leitungsanästhesie im Unterkiefer ihre Anwendung. Sie kann jedoch auch im Oberkiefer angezeigt sein, z.B. bei umfangreichen chirurgischen Eingriffen oder bei entzündlichen Prozessen. Die Leitungsanästhesie im Oberkiefer kann die Anästhesie des N. infraorbitalis, des N. incisivus, des N. palatinus majus oder die Tuberanästhesie umfassen.
Dokumentation
- Zahnangabe
- verwendetes Material und Mengeneinheit
- Begründung bei Mehrfachberechnung
- Behandlungsdauer
- Risikoaufklärung des Patienten
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund Nachinjektionen, welche bei stark entzündeten Gebieten erforderlich sind.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen starkem Zungendruck/Wangendruck mit erschwerter Freistellung des Behandlungsfeldes.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei stark verzögertem Wirkungseintritt, mehrmalige Nachinjektion erforderlich, daher sehr erschwerte, indirekte Arbeitsweise.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund erschwerten Auffindens des Eintrittspunktes des nervus mandibularis.
- Besondere Umstände, erschwertes Auffindens der Einstichstelle, verursacht durch ungewöhnlichen Nervverlauf
- Besondere Umstände, erschwertes Auffinden der Einstichstelle, verursacht durch anatomische Besonderheiten
Abrechenbar je
Abrechnungsbestimmungen
- Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 sind die Kosten der verwendeten Anästhetika gesondert berechnungsfähig.
- Die Leitungsanästhesie nach der Nummer 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein.
- Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden.
- Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.
- Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten. Dies gilt bei der Leistung nach der Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel.
- Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig.
- Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpulen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden.
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Bei der Leitungsanästhesie wird das gesamte Versorgungsgebiet des jeweiligen Nervs betäubt. Im Unterkiefer sind dies z. B. der Nervus mandibularis oder der Nervus mentalis, im Oberkiefer z. B. die Tuberanästhesie, der Nervus palatinus majus, der Nervus infraorbitalis.
- Die Leitungsanästhesie ist entsprechend der Anzahl der zu anästhesierenden Nerven und/oder bei lang dauernden Eingriffen auch mehrfach berechnungsfähig. Eine Begründung für den mehrfachen Ansatz der Leistung nach Nummer 0100 oder für die Nebeneinanderberechnung der Nummern 0100 und 0090 ist empfehlenswert.
- Eine Leitungsanästhesie kann auch am Nervus mentalis erfolgen.
- Die intraorale Leitungsanästhesie kann in derselben Sitzung auch mit einer Infiltrationsanästhesie zusammen berechnet werden, z. B. zur Ausschaltung von Anastomosen der Gegenseite.
- Das Anästhesiemittel ist gesondert berechnungsfähig. Die zur Injektion verwendeten Einmalmaterialien (z. B. Kanüle) können nicht gesondert berechnet werden.
- Injektionen bzw. Anästhesien zu Heilzwecken können nach Nummer 267 (GOÄ) berechnet werden.
- Die extraorale Leitungsanästhesie ist in der GOZ nicht mehr enthalten. Sie kann analog berechnet werden.
KOMMENTIERUNG DER PKV ZUR GEBÜHRENORDNUNG FÜR ZAHNÄRZTE (GOZ), Stand: 28. Juli 2021
GOZ-Nr. 0100
Die Leitungsanästhesie nach GOZ-Nr. 0100 wird im Regelfall nur einmal je Sitzung und Kieferhälfte erforderlich sein. Bei lang andauernden Eingriffen oder Versagen der Leitungsanästhesie ist eine weitere Berechnung zulässig. Diese besonderen Umstände sollten zur Vermeidung von Nachfragen vom Zahnarzt in der Rechnung angegeben werden. Dies gilt auch für die im Einzelfall notwendige Erbringung und Berechnung einer Infiltrationsanästhesie und einer Leitungsanästhesie in derselben Kieferhälfte und derselben Sitzung.
Wenn die Anästhesie im Rahmen eines zahnmedizinischen Eingriffes durchgeführt wird, ist die GOZ-Nr. 0090 oder 0100 einschlägig und damit gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ein Zugriff auf die GOÄ unzulässig. Die Anästhesieleistungen aus Abschnitt D der GOÄ stehen hier nicht zur Verfügung, da der Bereich laut § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte nicht geöffnet ist. Auch dem MKG-Chirurgen ist der Zugriff auf die GOÄ-Nrn. 490, 491 und 495 verwehrt, da eine Leistung aus der GOZ zur Verfügung steht (§ 6 Abs. 1 GOÄ).
Bei den Leistungen nach den GOZ-Nrn. 0090 und 0100 sind die verwendeten Einmalartikel mit der Gebühr abgegolten, das verwendete Anästhetikum ist gesondert berechnungsfähig. Bei der Ausgliederung der nunmehr gesondert berechnungsfähigen Anästhetika ist nach den Angaben der BZÄK davon auszugehen, dass derzeit je Anästhesieleistung nach den Nummern 0090 oder 0100 durchschnittlich 0,7 Karpulen mit Kosten von durchschnittlich rd. 0,5 Euro verwendet werden
Positionspapier der Bundeszahnärztekammer (März 2013)
Mehrfachberechnung der Geb.-Nr. 0100 GOZ
Die Injektion eines Anästhetikums in die unmittelbare Nähe eines Nervs oder Nervenaustrittpunkts bewirkt eine Schmerzausschaltung im sich distal vom Injektionsort erstreckenden Versorgungsbereich des Nervs. Nicht nur die am Foramen mandibulare erbrachte Leitungsanästhesie erfüllt den Leistungsinhalt der Geb.- Nr. 0100 GOZ. Auch die Leitungsanästhesie des N. buccalis, N. mentalis, N. lingualis, N. infraorbitalis, am Tuber maxillare, Canalis incisivus oder Foramen palatinum majus kann zum Ansatz der Geb.-Nr. 0100 GOZ berechtigen.
Die Geb.-Nr. 0100 GOZ ist neben der Geb.-Nr. 0080 GOZ berechnungsfähig.
Die Mehrfachberechnung der Geb.-Nr. 0100 GOZ, also sitzungs- und ortsgleich, ist bei z. B. einem langdauernden Eingriff möglich. Eine Erläuterung in der Rechnung ist empfehlenswert.
Die Nebeneinanderberechnung der Geb.-Nrn. 0100/0090 GOZ, zum Beispiel zur Ausschaltung von Nervanastomosen ist möglich, sollte jedoch in der Rechnung erläutert werden. Das verwendete Anästhetikum ist gesondert berechnungsfähig, nicht jedoch die Einmalspritze oder – kanüle.
Merksatz: Die Leistungsbeschreibungen der vorstehenden Gebührennummern stellen nicht auf die Anästhesie ab, sondern dienen durch die Wortbestandteile „Oberflächen-, Infiltrations-, Leistungs-“ der Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Anästhesieverfahren, deren unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad durch die unterschiedliche Honorierung Rechnung tragend. Allein der behandelnde Zahnarzt trifft je nach den Umständen des Einzelfalls die Entscheidung über die Art und Anzahl der erforderlichen Anästhesiemaßnahmen.
Themenbereich Anästhesieleistungen
Beschluss12: Die GOÄ-Nrn. 490, 491, 493, 494 dürfen von Zahnärzten ohne ärztliche Approbation nicht zum Zwecke der intraoralen Lokal- bzw. Leitungsanästhesie berechnet werden. Die Berechnung der GOÄ-Nr. 494 ist auch für den MKG-Chirurgen zum alleinigen Zwecke der
Schmerzausschaltung bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen fachlich nicht indiziert und daher nicht berechnungsfähig.
Computergesteuerte Anästhesie
Beschluss22: Die computergesteuerte Anästhesie (z. B. WAND/STA) erfüllt trotz modifizierter Handha-bung die Leistungsinhalte der GOZ-Nrn. 0090 oder 0100 und ist je nach Lokalisation und Indikation originär nach den GOZ-Nrn. 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie zu berechnen.“ GOZ-Nr. 0090 neben GOZ-Nr. 0100
GOZ-Nr. 0090 neben GOZ-Nr. 0100
Beschluss 52: Die Infiltrationsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0090 ist bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit zahn-/regionsgleich neben der Leitungsanästhesie nach der GOZ-Nr. 0100 berechnungsfähig.