Fallbeschreibung / Dokumentation
Erneuerung der keramischen Vollverblendung an Ankerkrone 35 und Wiedereinsetzen der Brücke 35-37, adhäsiv
Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/gleichartige Versorgung
Zahnschema
TP | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | ||||||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | k | b | k | |||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Abrechnungstabelle
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. |
27.07. | 35 | GOZ 2320 |
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung |
1 |
27.07. | 35,37 | GOZ 2197 |
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) |
2 |
27.07. | 35-37 | BEMA 95a |
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken |
1 |
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
BEL II
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
Versorgungsform:
- Gleichartig
löst folgende Festzuschüsse aus:
- 2x 6.8
- Durch die Erneuerung der Verblendung außerhalb der Verblendgrenzen handelt sich um einen gleichartigen Wiederherstellungsfall, hier bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Befund Nr. 6.9 ist daher nicht ansetzbar, die zahntechnische Erneuerung der Verblendung ist nicht nach BEL II abzurechnen. Dies gilt unabhängig der verblendeten
- Flächen, sowohl für vestibuläre als auch mehrflächige Verblendungen.
Berechnungsfähige Materialien
- ggf. Abformmaterial