Erneuerung Verblendung regio 35 und Wiedereingliederung Brücke 35-37 - GKV

Kategorie
Zahnersatz
Fallbeschreibung / Dokumentation

Erneuerung der keramischen Vollverblendung an Ankerkrone 35 und Wiedereinsetzen der Brücke 35-37, adhäsiv

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz/gleichartige Versorgung
Zahnschema
TP                                
R                                
B                                
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                         k b k  
R                          
TP                          
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
27.07. 35 GOZ
2320

Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

1
27.07. 35,37 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)

2
27.07. 35-37 BEMA
95a

Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion von Brücken und provisorischen Brücken
- a) Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
BEL II
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
BEMA
Gesetzlich abrechnen
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Versorgungsform:

  •    Gleichartig

löst folgende Festzuschüsse aus:

  •    2x 6.8
  • Durch die Erneuerung der Verblendung außerhalb der Verblendgrenzen handelt sich um einen gleichartigen Wiederherstellungsfall, hier bilden GOZ und BEB die Abrechnungsgrundlage für die über die Regelversorgung hinausgehenden Leistungen. Befund Nr. 6.9 ist daher nicht ansetzbar, die zahntechnische Erneuerung der Verblendung ist nicht nach BEL II abzurechnen. Dies gilt unabhängig der verblendeten
  • Flächen, sowohl für vestibuläre als auch mehrflächige Verblendungen.

 

Berechnungsfähige Materialien
  • ggf. Abformmaterial
Berechnungsfähige Laborpositionen