Punktzahl:
350
(1) 19,68 €
(2.3) 45,27 €
(3.5) 68,90 €
Gebührenziffer:
2320
Behandlungsbereich:
Zahnersatz
Beschreibung
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, ggf. einschließlich Wiedereingliederung und Abformung
Leistungsinhalt
Wiederherstellung einer Krone:
- Abdrucknahme
- Einprobe
- Wiedereingliedern (Zementieren, Einschrauben) der Krone
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Wiederherstellung oder Erneuerung einer Verblendung an einer festsitzenden Krone:
- Abformungen
- Zahnfarbbestimmung
- Ausbesserung der Verblendung
- direkte Verblendung mit Verblendkunststoff oder mit einer im zahntechnischen Labor hergestellten Verblendschale
- Funktionsüberprüfung der Verblendung
- Wiedereinsetzen einer neu verblendeten Krone
- Wiederbefestigung einer gelösten Verblendung
- Nachkontrolle
- Korrekturen
Dokumentation
- Zahnangabe
- Art der Versorgung
- Abformmaterial
- Bissnahme
- Farbauswahl
- Art der Wiederherstellung
- Art der Wiedereingliederung (zementiert - dentinadhäsive Befestigung)
- Einschleifen des Gegenkiefers
- Kontrolle und ggf. Korrekturen
- Verwendetes Material (z.B. Kunststoff zur Verblendung)
- Eventuelle provisorische Versorgung
- Abformung mit individuellem Löffel
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund mehrschichtiger und aufwändiger Wiederherstellung der Verblendung.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit aufgrund indiv. Farb- und Formgestaltung, mehrschichtige Wiederherstellung bei mangelnder Retention.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund Zahnengständen.
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund ungünstiger Retentionsform des Kronenstumpfes
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlicher Entfernung von sehr harten und fest anhaftenden Zementresten
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Wiederbefestigung einer implantatgetragenen Suprakonstruktion
- In die Leistungen nach den Nummern 2310 und 2320 werden die Wiedereingliederung bzw. das Wiederherstellen einer Teilkrone und eines Veneers als vergleichbare Leistungen aufgenommen.
Berechnung daneben ausgeschlossen
Kommentare / Hinweise
Januar 2023
- Die Leistungsnummer wird für die Wiederherstellung defekter indirekt hergestellter Restaurationen an festsitzendem Zahnersatz in Ansatz gebracht.
- Die Wiederherstellung kann intraoral oder extraoral durchgeführt werden.
- Die ggf. erforderliche Wiedereingliederung der wiederhergestellten Krone/Teilkrone oder des Veneers ist Bestandteil der Leistung und kann nicht nach Nummer 2310 berechnet werden.
- Das Wiedereingliedern von Brückenankern oder weiterer verblockter Kronen wird nach Nummer 2310 bzw. Nummer 5110 berechnet.
- Die 2320 ist neben der 5110 auch dann berechnungsfähig, wenn an einem oder mehreren Brückenankern, deren Wiedereingliederung mit der 5110 abgegolten ist, wiederherstellende Maßnahmen erfolgen. Die 5110 stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, beinhaltet diese jedoch nicht.
- Eine ggf. erforderliche Abformung ist Bestandteil der Leistung.
- Die erforderlichen Material- und Laborkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Nummer 2320 wird je Krone/Teilkrone/Veneer/Brückenanker bzw. je Verblendung an festsitzendem Zahnersatz berechnet.
- Verblendungsreparaturen an herausnehmbarem Zahnersatz werden unter Nummer 2310 berechnet.
- Eine ggf. erforderliche Abnahme der Rekonstruktion wird zusätzlich nach Nummer 2290 je Anzahl der betroffenen Pfeilerzähne berechnet.
- Die Erneuerung des Verschlusses eines Schraubenschachtes bei einer implantatgestützten Krone erfüllt mit und ohne Wiedereingliederung den Leistungsinhalt der Nummer 2320.
- Oberflächenformverändernde Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion werden ebenfalls nach dieser Nummer berechnet, sofern nicht die Nr. 4030 zum Ansatz kommt.
- Wird ein der Gebührennummer 2320 GOZ vergleichbarer Leistungsinhalt an einer Einlagefüllung nach 2150-2170 GOZ erbracht, so ist diese Leistung analog zu berechnen.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA-GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 2320 GOZ ist mit Versicherten der GKV vereinbarungsfähig für die Wiederherstellung von Versorgungen, auf die kein Leistungsanspruch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung besteht.
Erläuterungen / Hinweise
- Eine Vereinbarung der Nr. 2320 GOZ kann für die Wiederherstellung einer nicht nur vestibulären Verblendung im indirekten oder im direkten Verfahren an einer Einzelkrone oder bei festsitzendem Zahnersatz je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied erfolgen. Außerdem kann auch die Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung im indirekten oder im direkten Verfahren an einer Einzelkrone oder bei festsitzendem Zahnersatz je Ankerkrone und je Brückenzwischenglied erfolgen, soweit die vestibuläre Verblendung außerhalb der in der Zahnersatz-Richtlinie festgelegten Verblendgrenzen wiederhergestellt wird. Die Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung innerhalb der Verblendgrenzen ist bei einer Einzelkrone nach Nr. 24b BEMA, bei einer implantatgetragenen Einzelkrone in dem Ausnahmefall der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36a ("Einzelzahnlücke") nach Nr. 24bi BEMA und bei einer Ankerkrone oder einem Brückenzwischenglied nach Nr. 95c BEMA innerhalb der Regelversorgung abzurechnen. Für die Wiederherstellung eines Veneers und für die Wiederherstellung einer vestibulären oder mehrflächigen Verblendung außerhalb der Verblendgrenzen der Zahnersatz-Richtlinie sind keine Festzuschüsse ansetzbar.
- Für die Wiederherstellung einer Verblendung innerhalb der Verblendgrenzen ist ein Festzuschuss nach Befund 6.9 bzw. 7.3 unabhängig von der Form des Zahnersatzes (Regelversorgung, gleich- oder andersartiger Zahnersatz) ansetzbar.
- Die Leistungsalternative "Wiederherstellung einer Krone oder einer Teilkrone" ist für metallische Kronen nicht nach Nr. 2320 GOZ vereinbarungsfähig. Beispielsweise ist der Aufbau eines approximalen Kontaktpunktes oder der Verschluss eines Trennspaltes durch Lötung bei einer metallischen Einzelkrone nach Nr. 24b BEMA, bei einer metallischen Ankerkrone nach Nr. 95c BEMA abzurechnen.
- Wegen des fakultativen Leistungsinhaltes der Nr. 2320 GOZ "… gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung …" sind die Nr. 2310 GOZ und die Nrn. 24a, 95a und 95b BEMA nicht neben der Nr. 2320 GOZ berechnungsfähig. Beispielsweise kann für die indirekte Wiederherstellung einer mehrflächigen Verblendung an einer Einzelkrone und für die anschließende Wiedereingliederung nur einmal die Nr. 2320 GOZ vereinbart werden, hingegen können für die indirekte Wiederherstellung einer vestibulären Verblendung an einer Einzelkrone und für die anschließende Wiedereingliederung die Nrn. 24b und 24a BEMA abgerechnet werden. Soweit die Wiederherstellung der Verblendung innerhalb des Verblendbereichs der Zahnersatz-Richtlinie erfolgt, können in den beschriebenen Beispielfällen die Festzuschuss-Befunde 6.8 und 6.9 nebeneinander angesetzt werden.
- Die Regelungen zur Vereinbarung von Leistungen, die den Umfang der Regelversorgung überschreiten, sind zu beachten.
- Erfolgt nach Wiederherstellung eine Wiedereingliederung unter Anwendung der Adhäsivtechnik, kann neben der Nr. 2320 die Nr. 2197 GOZ hierfür vereinbart werden.
Kommentarquelle:
KZBV