Professionelle Zahnreinigung inklusive subgingivaler Konkremententfernung - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Prophylaxe

Abrechnungsbereiche

GOZ
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

01.08.: Pat. kommt zur Kontrolle mit Zahnreinigung: Eingehende Untersuchung und Beratung. Erhebung eines Parodontalstatus mit mehreren Messpunkten. Hier zeigt sich, dass die Zähne 36,37,46,47 tiefe subgingival Taschen mit Konkrementen habe. Eine Parodontosebehandlung in dieser Regio ist notwendig. Mit Pat. besprochen, das es gleich mitgemacht werden kann. Pat. damit einverstanden. Die Zähne 37,36,46,47 erhalten erst eine Oberflächen-, und dann eine Intraligamentäre Anästhesie um die supra- und subgingivalen Konkremente zu entfernen. Anschließend werden die entsprechenden Zähne noch medikamentär gespült und erhalten eine subgingivale medikamentöser Einlage mit antibiotischer Wirkung. Alle anderen Zähne bekommen eine professionelle Zahnreinigung. Im Anschluss an der Behandlung bekommen die Zähne 15,16 noch einen Lack aufgrund der Überempfindlichkeit.

10.08.: Pat. kommt zur Nachkontrolle und Politur. Es erfolgt eine Nachkontrolle bzw. Nachreinigung der behandelten Zähne. Subgingivale medikamentöse Einlage an den Zähnen 45-47, 35-37 mit antibiotischer Wirkung und eine Politur der Füllungen 15,16 mit erneuter Lackbehandlung aufgrund der Überempfindlichkeit.

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.08.GOZ
0010
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes11005.62
01.08.GOÄ
Ä1
Beratung - auch mittels Fernsprecher199
01.08.GOZ
4000
Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus. 11609
01.08.17-27, 45-35GOZ
1040
Professionelle Zahnreinigung, je Zahn, je Implantat, je Brückenglied242837.79
01.08.36,37,46,47GOZ
0080
Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich2303.37
01.08.36,37,46,47GOZ
0090
Intraorale Infiltrationsanästhesie46013.5
01.08.46,47,36,37GOZ
4055
Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn 4132.92
01.08.47,46,37,36GOZ
4075
Parodontalchirurgische Therapie, an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen413029.25
01.08.ok,ukGOZ
4020
Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen1452.53
01.08.47,46,37,36GOZ
4025
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation4153.37
01.08.15,16GOZ
2010
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer1502.81
10.08.47,46,37,36GOZ
4150
Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium471.57
10.08.17-27, 47-37GOZ
4060
Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied28711.02
10.08.35-37, 45-47GOZ
4025
Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation 4153.37
10.08.15,16GOZ
2010
Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer1502.81
10.08.15,16GOZ
2130
Kontrolle, Finieren/ Nachpolieren einer Füllung, in separater Sitzung210411.7
Gesamt: 149.63

Berechnungsfähige Materialien

  • Anästhetikum
  • antibakterielles Medikament zur 4025

Hinweise zur Abrechnung

  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung und GOÄ 1: Beratung können in den Prophylaxesitzungen abgerechnet werden, allerdings muss begründet werden, dass es sich hierbei um andere Themen als um die Prophylaxe gehandelt hat (Kariesfeststellung oder-therapie, KFO-Beratung, etc.)
  • Der Aufwand der jeweiligen Leistung muss individuell bemessen werden.
  • GOZ 1040 ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar. Allerdings nicht neben 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090, 4010. Werden überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010 behandelt, darf die GOZ 2010 auch neben GOZ 1040 abgerechnet werden.
  • Eine subgingivale Konkremententfernung im Zusammenhang mit einer professionellen Zahnreinigung kann analog nach §6Abs.1 berechnet werden.
  • An den Zähnen 47,46,37,36 darf in diesem Beispiel nicht die 1040 berechnet werden, da die GOZ-Nummern 4055/4075 abgerechnet wurden.
  • Die Wangen und Zungenreinigung geht über den Leistungsinhalt der GOZ 1040 hinaus und kann gesondert (analog)  berechnet werden.

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Nr.: 1040 (Stand: Jan. 2021)

  1. Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne.
  2. Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.
  3. Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen.
  4. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig.
  5. Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.
  6. Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.
  7. Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden.
  8. Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodon - tium dar. Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer parodontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.
  9. Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
  10. Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden