Professionelle Zahnreinigung inklusive subgingivaler Konkremententfernung - PKV

Kategorie
Prophylaxe
Fallbeschreibung / Dokumentation

01.08.: Pat. kommt zur Kontrolle mit Zahnreinigung: Eingehende Untersuchung und Beratung. Erhebung eines Parodontalstatus mit mehreren Messpunkten. Hier zeigt sich, dass die Zähne 36,37,46,47 tiefe subgingival Taschen mit Konkrementen habe. Eine Parodontosebehandlung in dieser Regio ist notwendig. Mit Pat. besprochen, das es gleich mitgemacht werden kann. Pat. damit einverstanden. Die Zähne 37,36,46,47 erhalten erst eine Oberflächen-, und dann eine Intraligamentäre Anästhesie um die supra- und subgingivalen Konkremente zu entfernen. Anschließend werden die entsprechenden Zähne noch medikamentär gespült und erhalten eine subgingivale medikamentöser Einlage mit antibiotischer Wirkung. Alle anderen Zähne bekommen eine professionelle Zahnreinigung. Im Anschluss an der Behandlung bekommen die Zähne 15,16 noch einen Lack aufgrund der Überempfindlichkeit.

10.08.: Pat. kommt zur Nachkontrolle und Politur. Es erfolgt eine Nachkontrolle bzw. Nachreinigung der behandelten Zähne. Subgingivale medikamentöse Einlage an den Zähnen 45-47, 35-37 mit antibiotischer Wirkung und eine Politur der Füllungen 15,16 mit erneuter Lackbehandlung aufgrund der Überempfindlichkeit.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Prophylaxe
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.08. GOZ
0010

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes

1
01.08. N/A

Beratung - auch mittels Fernsprecher

1
01.08. GOZ
4000

Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus. 

1
01.08. 17-27, 45-35 GOZ
1040

Professionelle Zahnreinigung, je Zahn, je Implantat, je Brückenglied

24
01.08. 36,37,46,47 GOZ
0080

 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2
01.08. 36,37,46,47 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

4
01.08. 46,47,36,37 GOZ
4055

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, mehrwurzeliger Zahn 

4
01.08. 47,46,37,36 GOZ
4075

Parodontalchirurgische Therapie, an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen

4
01.08. ok,uk GOZ
4020

Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen

1
01.08. 47,46,37,36 GOZ
4025

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation

4
01.08. 15,16 GOZ
2010

 Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer

1
10.08. 47,46,37,36 GOZ
4150

Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium

4
10.08. 17-27, 47-37 GOZ
4060

Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn oder Implantat, auch Brückenglied

28
10.08. 35-37, 45-47 GOZ
4025

Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation 

4
10.08. 15,16 GOZ
2010

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Kiefer

1
10.08. 15,16 GOZ
2130

 Kontrolle, Finieren/ Nachpolieren einer Füllung, in separater Sitzung

2
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  • GOZ 0010: Eingehende Untersuchung und GOÄ 1: Beratung können in den Prophylaxesitzungen abgerechnet werden, allerdings muss begründet werden, dass es sich hierbei um andere Themen als um die Prophylaxe gehandelt hat (Kariesfeststellung oder-therapie, KFO-Beratung, etc.)
  • Der Aufwand der jeweiligen Leistung muss individuell bemessen werden.
  • GOZ 1040 ist je Zahn, Implantat oder Brückenglied berechenbar. Allerdings nicht neben 1020, 4050, 4055, 4060, 4070, 4075, 4090, 4010. Werden überempfindlicher Zahnflächen nach GOZ 2010 behandelt, darf die GOZ 2010 auch neben GOZ 1040 abgerechnet werden.
  • Eine subgingivale Konkremententfernung im Zusammenhang mit einer professionellen Zahnreinigung kann analog nach §6Abs.1 berechnet werden.
  • An den Zähnen 47,46,37,36 darf in diesem Beispiel nicht die 1040 berechnet werden, da die GOZ-Nummern 4055/4075 abgerechnet wurden.
  • Die Wangen und Zungenreinigung geht über den Leistungsinhalt der GOZ 1040 hinaus und kann gesondert (analog)  berechnet werden.


Kommentar des BZÄK zur GOZ-Nr.: 1040 (Stand: Jan. 2021)

  1. Die „Professionelle Zahnreinigung“ (PZR) ist ein Maßnahmenpaket zur systematischen Entfernung aller Arten von Belägen auf den Zahnoberflächen und den freiliegenden Wurzeloberflächen im supragingivalen und gingivalen Bereich der Zähne.
  2. Die PZR umfasst – abhängig von der individuellen Notwendigkeit – die Reinigung der Zahnzwischenräume, die Entfernung des Biofilms, die Politur aller zugänglichen Oberflächen und ggf. die Fluoridierung der gereinigten Oberflächen. Die Leistung kann mit Handinstrumenten oder mit mechanischer bzw. instrumenteller Unterstützung erbracht werden.
  3. Die PZR wird je Zahn, Krone, Brückenglied oder Implantat, auch an bedingt abnehmbarem Zahnersatz berechnet. Sie ist nicht berechnungsfähig für die Reinigung von abnehmbarem Prothesen.
  4. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen im Sinne der Nummer 2010 dient der Reduktion/Beseitigung von Hypersensibilitäten. Die Nummer 2010 ist neben der Nummer 1040 berechnungsfähig.
  5. Neben der PZR kann eine Fluoridierung (Nummer 1020) nicht separat berechnet werden. An Zähnen, die nicht mittels PZR behandelt wurden, gilt dieser Ausschluss nicht.
  6. Die Zahnsteinentfernung (Nummern 4050 und 4055) ist neben der PZR ebenfalls nicht berechnungsfähig, da ihr Leistungsinhalt von dieser Nummer umfasst ist. Auch die Kontrolle nach Zahnsteinentfernung oder nach PZR (Nummer 4060) ist neben dieser Nummer nicht berechnungsfähig.
  7. Parodontalchirurgische Maßnahmen (Nummern 4070, 4075, 4090 und 4100) betreffen den subgingivalen Bereich und dürfen an demselben Zahn neben der PZR ebenfalls nicht berechnet werden.
  8. Die PZR stellt ggf. eine Vorbehandlung für weitergehende Maßnahmen am Parodon - tium dar. Die subgingivale Belagentfernung im Sinne einer PZR, z. B. im Rahmen einer parodontalen Nachsorge, ist von dieser Nummer nicht umfasst und muss daher analog berechnet werden.
  9. Die PZR an Verbindungselementen wie Stegen, Geschieben usw. ist nicht beschrieben und wird daher analog berechnet.
  10. Kontrollmaßnahmen bzw. Nachreinigungen in einer Folgesitzung können unter der Nummer 4060 berechnet werden

 

Berechnungsfähige Materialien
  • Anästhetikum
  • antibakterielles Medikament zur 4025