4150 Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium

Kategorie
E. Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Nummern
Gebührenziffer
4150
Punktzahl
7
Faktor
(1.0) 0.39 €
(2.3) 0.91 €
(3.5) 1.38 €
Behandlungsbereich
Parodontologie
Grundlegendes
Beschreibung

Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium

Leistungsinhalt
  • Wundkontrolle
  • Abnahme oder Wechsel von Wundverbänden
  • Wundreinigung
  • Nahtentfernung
  • Zahnangabe
  • Ergebnis der Wundkontrolle
  • Art der Maßnahme (z.B. Nahtentfernung, Wundreinigung, Medikamentenapplikation)
  • Art und Menge der ggf. verwendeten Medikamente
  • Aufgetretene Schwierigkeiten oder Besonderheiten (z.B. Nachbehandlung bei Wundinfektion)
  1. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund Anwendung von mehreren verschiedenen Maßnahmen.
  2. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlich notweniger Nahtentfernung/Parodontalverbands.
  3. Erschwerte Nachbehandlung infolge von anatomischen Gegebenheiten und demzufolge schwer zugänglichem OP-Gebiet, v.a. der distalen Molarenregion.
  4. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der PAR-Nachbehandlung aufgrund freiliegender Bi- und Trifurkationen.
  5. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen einer geringen Mundöffnung und starker Salivation mit erheblicher Erschwernis.
  6. Die besondere Schwierigkeit der Nachbehandlung wurde durch Maßnahmen in Bereichen von freiliegenden Bifurkationen hervorgerufen, was gleichzeitig einen zeitlichen Mehraufwand erforderte.
GOZ
Privat abrechnen
Zahn oder Parodontium oder Implantat
Kommentartext

Januar 2021

  1. Die Leistung betrifft Maßnahmen des Abschnitts E der GOZ.
  2. Die Maßnahmen beinhalten in der Regel die Wundkontrolle und ggf. -reinigung und das Entfernen von Fäden, sofern auch parodontalchirurgische Maßnahmen erfolgt sind.
  3. Nachbehandlungsmaßnahmen nach sonstigen chirurgischen Leistungen nach den Abschnitten D und K der GOZ werden nicht nach dieser Nummer, sondern nach den Nummern 3290 ff. berechnet und können ggf. mit dieser Leistung zusammen berechnet werden.
Kommentarquelle
BZÄK
Kommentartext

Schnittstellenkommentar BEMA - GOZ 01.06.2015

  1. Eine Leistung nach der Nr. 4150 GOZ ist mit Versicherten der GKV für die Nachbehandlung vereinbarungsfähig, wenn für einen Zahn eine parodontalchirurgische Leistung nach GOZ erbracht wurde.
  2. Die Leistung ist auch an Implantaten abrechenbar.
  3. Eine Berechnung der Nr. 4150 GOZ neben der Nr. 111 BEMA (Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung) für Leistungen am selben Zahn ist nicht möglich.
Kommentarquelle
KZBV