Punktzahl:
7
(1) 0,39 €
(2.3) 0,91 €
(3.5) 1,38 €
Gebührenziffer:
4150
Behandlungsbereich:
Parodontologie
Beschreibung
Kontrolle/Nachbehandlung nach parodontalchirurgischen Maßnahmen, je Zahn, Implantat oder Parodontium
Leistungsinhalt
- Wundkontrolle
- Abnahme oder Wechsel von Wundverbänden
- Wundreinigung
- Nahtentfernung
Dokumentation
- Zahnangabe
- Ergebnis der Wundkontrolle
- Art der Maßnahme (z.B. Nahtentfernung, Wundreinigung, Medikamentenapplikation)
- Art und Menge der ggf. verwendeten Medikamente
- Aufgetretene Schwierigkeiten oder Besonderheiten (z.B. Nachbehandlung bei Wundinfektion)
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad aufgrund Anwendung von mehreren verschiedenen Maßnahmen.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand aufgrund zusätzlich notweniger Nahtentfernung/Parodontalverbands.
- Erschwerte Nachbehandlung infolge von anatomischen Gegebenheiten und demzufolge schwer zugänglichem OP-Gebiet, v.a. der distalen Molarenregion.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand bei der PAR-Nachbehandlung aufgrund freiliegender Bi- und Trifurkationen.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen einer geringen Mundöffnung und starker Salivation mit erheblicher Erschwernis.
- Die besondere Schwierigkeit der Nachbehandlung wurde durch Maßnahmen in Bereichen von freiliegenden Bifurkationen hervorgerufen, was gleichzeitig einen zeitlichen Mehraufwand erforderte.
Abrechenbar je
Zahn oder Parodontium oder Implantat
zusätzlich berechnungsfähig
Kommentare / Hinweise
Januar 2021
- Die Leistung betrifft Maßnahmen des Abschnitts E der GOZ.
- Die Maßnahmen beinhalten in der Regel die Wundkontrolle und ggf. -reinigung und das Entfernen von Fäden, sofern auch parodontalchirurgische Maßnahmen erfolgt sind.
- Nachbehandlungsmaßnahmen nach sonstigen chirurgischen Leistungen nach den Abschnitten D und K der GOZ werden nicht nach dieser Nummer, sondern nach den Nummern 3290 ff. berechnet und können ggf. mit dieser Leistung zusammen berechnet werden.
Kommentarquelle:
BZÄK
Schnittstellenkommentar BEMA - GOZ 01.06.2015
- Eine Leistung nach der Nr. 4150 GOZ ist mit Versicherten der GKV für die Nachbehandlung vereinbarungsfähig, wenn für einen Zahn eine parodontalchirurgische Leistung nach GOZ erbracht wurde.
- Die Leistung ist auch an Implantaten abrechenbar.
- Eine Berechnung der Nr. 4150 GOZ neben der Nr. 111 BEMA (Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontopathien, je Sitzung) für Leistungen am selben Zahn ist nicht möglich.
Kommentarquelle:
KZBV