Veneers aus Presskeramik 13-23 - PKV

Kategorie
Konservierend
Fallbeschreibung / Dokumentation

Veneers aus Presskeramik 13-23

01.02. Befund: Zähne 13-23 Schmelzdefekte. Untersuchung, Vitalitätsprüfung, Röntgendiagnostik mittels Panoramaaufnahme und anschließende Besprechung über den Behandlungsverlauf. OK und UK Abformung für Situationsmodelle. Zähne sollen mit Veneers aus Presskeramik versorgt werden. Erstellung eines Behandlungsplanes.

10.02. Präparation für Veneers: Oberflächen- und Intraligamentäre Anästhesie an jedem Zahn, Zahnsteinentfernung, Exzision von Schleimhaut mittels Laser, Beseitigung grober Vorkontakte im Gegenkiefer, Legen von Retraktionsfäden zur Darstellung der Präparationsgrenze, Abformung erfolgt mit individellen Löffel, Herstellung eines Provisoriums mithilfe eines Formteils und temporärer Zementierung.

15.02. Einsetzen der Laborgefertigten Veneers: Oberflächen- und Intraligamentäre Anästhesie an jedem Zahn, Entfernung des Provisorium sowie nachkontrolle und Nachreinigung der Stümpfe 13-23. Einprobe der Veneers und anschließende adhäsive Eingliederung der Veneers aus Presskeramik 13-23.

Behandlungsbereich / Versorgungsform
Zahnersatz
Zahnschema
TP           PKM PKM PKM PKM PKM PKM          
R                    
B           pw pw pw pw pw pw          
  18 17 16 15 14 13 12 11 21 22 23 24 25 26 27 28
  48 47 46 45 44 43 42 41 31 32 33 34 35 36 37 38
B                                
R                                
TP                                
Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
01.02. BEMA
Ä1

Beratung, auch telefonisch

1
01.02. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
01.02. 13-23 GOZ
0070

 Vitalitätsprüfung

1
01.02. N/A

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1
01.02. GOZ
0060

Situationsmodelle, einschl. Auswertung u. Diagnose, 2 Kiefer

1
01.02. GOZ
0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen 

1
10.02. 13-23 GOZ
0080

Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

1
10.02. 13-23 GOZ
0090

Infiltrationsanästhesie

6
10.02. 13-23 GOZ
4050

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge, einwurzeliger Zahn, Implantate , Brückenglieder

6
10.02. UK GOZ
4040

Beseitigung grober Vorkontakte der Okklusion und Artikulation durch Einschleifen

1
10.02. 13-23 GOZ
3070

 Exzision von Schleimhaut / Granulationsgewebe

6
10.02. GOZ
0120

Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160

1
10.02. 13-23 GOZ
2030

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (z.B. Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1
10.02. OK GOZ
5170

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel, je Kiefer

1
10.02. 13-23 GOZ
2270

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung

6
15.02. 13-23 GOZ
0080

 Intraorale Oberflächenanästhesie, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich 

1
15.02. 13-23 GOZ
0090

 Intraorale Infiltrationsanästhesie

6
15.02. 13-23 GOZ
4060

Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung

6
15.02. 13-23 GOZ
2220

Teilkrone, Veneer

6
15.02. 13-23 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung (Veneer)

6
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
BEB '97
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung

Es kann ein individueller oder individualisierter Löffel nach GOZ-Nr. 5170 verwendet werden. Sollte eine optische Abformung nach GOZ-Nr. 0065 erfolgen, so entfallen die Modelle aus dem Labor und werden durch digitale Modelle ersetzt. Sollte bei der Präparation eine Aufbaufüllung notwendig sein, so kann diese über die GOZ-Nr. 2180 bei adhäsiver Befestigung in kombination mit der GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden.


Zu beachten ist, dass ein Veneer für einen GKV Patienten keinen Festzuschuss auslöst und daher wie hier dargestellt abzurechnen ist.


GOZ-Position 0080 ist hier nur einmal abrechenbar da in der Leistungsbeschreibung das Wort Frontzahnbereich vor Kieferhälfte steht, dies ist auch bei der GOZ-Position 2030 der Fall. Der Frontzahnbereich geht von 13-23 bzw. 33-43.


Kommentar des BZÄK (Jan. 2021) zur GOZ-Position 2220:

Unter diese Gebührennummer fällt die Versorgung eines Zahnes mit einer Teilkrone oder einer Keramikschale (Veneer) – unabhängig vom Umfang der Präparation.
Teilkronen neben Brücken oder Brückenankern werden nach Nummer 2220 berechnet, soweit sie nicht unmittelbar mit Brückengliedern verbunden sind.
Eine Teilkrone, die im Brückenverband mit einem Brückenanker verblockt ist, wird nach Nummer 2220 berechnet.
Teilkronen, die keine Verbindungselemente nach der Nummer 5080, sondern gegossene oder gebogene Halte- oder Stützelemente tragen, werden ebenfalls nach Nummer 2220 berechnet.

Berechnungsfähige Materialien
  • Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
  • berechnungsfähige Materialien

               -Anästhesie
              -Provisorien

  • zahntechnische Kosten § 9 GOZ

                + Material 6x Presskeramikrohling

Berechnungsfähige Laborpositionen