Behandlungsbereich/ Versorgungsform
Abrechnungsbereiche
Fallbeschreibung/ Dokumentation
Verbandsplatte für Oberkiefer als Kassenleistung nach Extraktion mehrerer Zähne im Oberkiefer mit einfachen gebogenen Halteelemente.
Abdrücke für die Herstellung der Verbandsplatte wurden bereits genommen.
Extraktion der mehrerer Zähne im Oberkiefer. Alle sind tief zerstört bzw. tief frakturiert und werden alle auf einmal entfernt. Vorher werden die Zähne mittels Infiltrationsanästhesie betaubt. Nach der Entfernung der Zähne werden noch die Alveolarfortsätze durch Knochenresetkion entfernt.
Aufgrund der erhöhten Blutungsneigung des Patienten, war eine Knochenbolzung zur Blutstillung regio 17,16 notwendig. Mithilfe einer Knopfsonde wurde eine Mund-Antrum-Verbindung geprüft. Diese bestand nicht. Eine Verbandsplatte die im Anschluss eingesetzt worden.
TP | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
B | X | X | X | X | ||||||||||||
18 | 17 | 16 | 15 | 14 | 13 | 12 | 11 | 21 | 22 | 23 | 24 | 25 | 26 | 27 | 28 | |
48 | 47 | 46 | 45 | 44 | 43 | 42 | 41 | 31 | 32 | 33 | 34 | 35 | 36 | 37 | 38 | |
B | ||||||||||||||||
R | ||||||||||||||||
TP |
Datum | Zahn | Geb.-Nr. | Leistung | Anz. | Faktor | Betrag |
01.10. | GOÄ Ä1 | Beratung, auch telefonisch | 1 | 2.30 | 10.72€ | |
12.08. | GOÄ Ä5 | Symptombezogene Untersuchung | 1 | 80 | 4.66€ | |
12.08. | 17,16,24,25 | GOZ 0080 | Oberflächenanästhesie | 2 | 30 | 3.37€ |
12.08. | 17,16,24,25 | GOZ 0090 | Infiltrationsanästhesie | 4 | 60 | 13.5€ |
12.08. | 17,16,24,25 | GOZ 3020 | Entfernung eines tief frakturierten/ tief zerstörten Zahnes | 4 | 270 | 60.74€ |
12.08. | GOZ 0500 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130 | 1 | 1.00 | 22.50€ | |
12.08. | 17,16 | GOZ 3060 | Stillung einer Blutung durch Abbinden/Umstechen/Bolzung, je Op.-Gebiet | 1 | 140 | 7.87€ |
12.08. | 17,16 | GOZ 3230 | Knochenresektion am Alveolarfortsatz, als selbständige Leistung | 1 | 440 | 24.75€ |
12.08. | OK | GOÄ 2700 | Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme | 1 | 39 | 39€ |
Berechnungsfähige Materialien
- Abformmaterial
- berechnungsfähige Materialien
- Anästhetikum
Berechnungsfähige Laborpositionen
Hinweise zur Abrechnung
- postoperative Maßnahme zusätzlich zu anderen Leistungen
Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 3230 (Stand: Jan. 2021)
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für jegliche knochenresektive Maßnahme zur Formung des Prothesenlagers am Alveolarfortsatz, z. B. Exostosen-, Torus- oder Knochenkantenentfernung.
- Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h., sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein. Die Berechnung ist einmal je Kiefer möglich.
- Eine nicht der Formung des Prothesenlagers dienende Knochenresektion, die nicht Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, ist analog zu berechnen.
- Die Entfernung von Alveolarknochen auf Grund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung erforderlich) ist nach dieser Nummer gesondert berechnungsfähig.
- Maßnahmen zur Verbesserung des Knochenlagers erfüllen den Leistungsinhalt der Nummern 2730 bzw. 2732 (GOÄ).
- Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.