Verbandsplatte - PKV

Behandlungsbereich/ Versorgungsform

Schienen und Aufbissbehelfe

Abrechnungsbereiche

GOZ
BEB '97
BEB Zahntechnik
Privat abrechnen

Fallbeschreibung/ Dokumentation

Verbandsplatte für Oberkiefer als Kassenleistung nach Extraktion mehrerer Zähne im Oberkiefer mit einfachen gebogenen Halteelemente.

Abdrücke für die Herstellung der Verbandsplatte wurden bereits genommen.

Extraktion der mehrerer Zähne im Oberkiefer. Alle sind tief zerstört bzw. tief frakturiert und werden alle auf einmal entfernt. Vorher werden die Zähne mittels Infiltrationsanästhesie betaubt. Nach der Entfernung der Zähne werden noch die Alveolarfortsätze durch Knochenresetkion entfernt.

Aufgrund der erhöhten Blutungsneigung des Patienten, war eine Knochenbolzung zur Blutstillung regio 17,16 notwendig. Mithilfe einer Knopfsonde wurde eine Mund-Antrum-Verbindung geprüft. Diese bestand nicht. Eine Verbandsplatte die im Anschluss eingesetzt worden.

TP                
R                
B XX        XX   
 18171615141312112122232425262728
 48474645444342413132333435363738
B                
R                
TP                

DatumZahnGeb.-Nr.LeistungAnz.FaktorBetrag
01.10.GOÄ
Ä1
Beratung, auch telefonisch12.3010.72
12.08.GOÄ
Ä5
Symptombezogene Untersuchung1804.66
12.08.17,16,24,25GOZ
0080
Oberflächenanästhesie2303.37
12.08.17,16,24,25GOZ
0090
Infiltrationsanästhesie46013.5
12.08.17,16,24,25GOZ
3020
Entfernung eines tief frakturierten/ tief zerstörten Zahnes427060.74
12.08.GOZ
0500
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 413011.0022.50
12.08.17,16GOZ
3060
Stillung einer Blutung durch Abbinden/Umstechen/Bolzung, je Op.-Gebiet 11407.87
12.08.17,16GOZ
3230
Knochenresektion am Alveolarfortsatz, als selbständige Leistung144024.75
12.08.OKGOÄ
2700
Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (z. B. Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme13939
Gesamt: 187.11

Berechnungsfähige Materialien

  • Abformmaterial
  • berechnungsfähige Materialien
    • Anästhetikum

Hinweise zur Abrechnung

  • postoperative Maßnahme zusätzlich zu anderen Leistungen

 

Kommentar des BZÄK zur GOZ-Position 3230 (Stand: Jan. 2021)

  • Diese Nummer ist berechnungsfähig für jegliche knochenresektive Maßnahme zur Formung des Prothesenlagers am Alveolarfortsatz, z. B. Exostosen-, Torus- oder Knochenkantenentfernung.
  • Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h., sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein. Die Berechnung ist einmal je Kiefer möglich.
  • Eine nicht der Formung des Prothesenlagers dienende Knochenresektion, die nicht Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, ist analog zu berechnen.
  • Die Entfernung von Alveolarknochen auf Grund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung erforderlich) ist nach dieser Nummer gesondert berechnungsfähig.
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Knochenlagers erfüllen den Leistungsinhalt der Nummern 2730 bzw. 2732 (GOÄ).
  • Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
  • Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.