3060 Stillung einer Blutung durch Abbinden/Umstechen/Bolzung, je Op.-Gebiet

Punktzahl:
140
(1) 7,87 (2.3) 18,11 (3.5) 27,56
Gebührenziffer:
3060
Behandlungsbereich:
Chirurgie

Beschreibung

Stillung einer Blutung durch Abbinden oder Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung

Leistungsinhalt

Die Stillung einer Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral

Blutungsstillende Maßnahme entweder durch ein Abbinden oder eine Umstechung des blutungsverursachenden Gefäßes oder einer Knochenbolzung

Dokumentation

  • Patientenaufklärung
  • Zahnangabe
  • Anästhesie - Anzahl / Region  / verwendetes Anästhestetikum
  • Art der Blutstillung
  • ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
  • Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
  • verwendetes Material (Nahtmaterial, Drainage)
  • Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP

Musterbeispiele für mögliche Begründungen

  1. Überdurchschnittlich zeitaufwändige und sehr schwierige Stillung einer starken Knochenblutung.
  2. Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen notwendigen Applikationen von resorbierbaren, langanhaltend wirksamen Kompressionsmaterialien.
  3. Erhöhter Zeitaufwand aufgrund problematischer Kreislaufverhältnisse
  4. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Vorliegens von Wundheilungsstörungen
  5. Erhöhte Schwierigkeit aufgrund arterieller Blutung
  6. Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen erhöhter Blutungsneigung aufgrund gerinnungshemmender Medikation

zusätzlich berechnungsfähig

Allgemeine Bestimmungen Teil D
3. Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

Januar 2021

  1. Diese Nummer ist berechnungsfähig für die Stillung einer Blutung sowohl im Mund- als auch im Kieferbereich, intra- und/oder extraoral, wenn als blutungsstillende Maßnahme entweder ein Abbinden oder eine Umstechung des blutungsverursachenden Gefäßes oder eine Knochenbolzung durchgeführt wird. Neben den aufgeführten Techniken kann die Blutstillung auch durch andere, geeignete Verfahren herbeigeführt werden, die ggf. analog berechnet werden.
  2. Die Leistung kann im Zusammenhang mit jeder chirurgischen Maßnahme in derselben Sitzung anfallen. Beim Vorliegen mehrerer, örtlich getrennt auftretender Blutungen, die gestillt werden müssen, ist die Leistung mehrfach berechnungsfähig.
  3. Einfache blutstillende Maßnahmen sind Bestandteil der jeweiligen Leistung und als primäre Wundver - sorgung abgegolten.
  4. Muss ein Gefäß freigelegt werden, um eine Blutstillung durch Abbinden, Umstechen des Gefäßes oder durch Knochenbolzung zu erreichen, wird der Leistungsinhalt der Nummer 2660 (GOÄ) erfüllt, sofern dieses einen eigenständigen operativen Eingriff darstellt.
  5. Neben dieser Leistung ist eine Nachbehandlungsleistung nach Nummer 3300 nicht berechnungsfähig.
  6. Beim Einsatz eines Operationsmikroskops wird ein Zuschlag nach der Nummer 0110 berechnet.
Kommentarquelle:
BZÄK