Punktzahl:
440
(1) 24,75 €
(2.3) 56,92 €
(3.5) 86,61 €
Gebührenziffer:
3230
Behandlungsbereich:
Chirurgie
Beschreibung
Knochenresektion am Alveolarfortsatz zur Formung des Prothesenlagers als selbstständige Leistung, je Kiefer
Leistungsinhalt
- Schleimhaut- und Knochenhautschnitt
- Bildung eines Mucoperiostlappens
- Modellierende Osteotomie mit Knochenfräse oder Knochenzange
- Wundverschluss
Dokumentation
- Patientenaufklärung
- Einverständniserklärung des Patienten
- Zahnangabe, Bereich - Region
- Anästhesie - Anzahl / Region / verwendetes Anästhestetikum
- genau Beschreibung der Maßnahmen
- ggf. besondere Umstände während des Behandlungsablaufes
- verwendetes Material (Nahtmaterial)
- Verhaltensmaßnahmen nach chirg. Eingriff
- Chargenangabe der verwendeten chirurgischen MP
Musterbeispiele für mögliche Begründungen
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand und Schwierigkeit wegen stark zerklüfteter und zerstörter Knochenoberfläche. Zahlreiche Knochenspitzen ohne kompakte Zwischenbereiche.
- Überdurchschnittlich schwierige und zeitaufwändige Knochenresektion bei inselartig hochstehendem Knochenplateau.
- Besondere Schwierigkeit und stark erhöhter Zeitaufwand wegen mehrerer Knochenkorrekturmaßnahmen je Kiefer.
- Erheblich erhöhter Zeitaufwand aufgrund mehrerer Korrekturmaßnahmen am freigelegten Knochen
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund Sichteinschränkung durch starke Blutung
- Erhöhte Schwierigkeit aufgrund besonders fragilen Schleimhautverhältnissen
Abrechenbar je
Kiefer
zusätzlich berechnungsfähig
Allgemeine Bestimmungen Teil D
3.Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
3.Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (z. B. Membranen) sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (z. B. Nerven) erforderlich ist, sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.
Kommentare / Hinweise
September 2023
- Diese Nummer ist berechnungsfähig für jegliche knochenresektive Maßnahme zur Formung des Prothesenlagers am Alveolarfortsatz, z. B. Exostosen-, Torus- oder Knochenkantenentfernung.
- Die Maßnahme muss als selbstständige Leistung erfolgen, d. h., sie darf nicht Leistungsinhalt einer anderen chirurgischen Maßnahme bzw. nach den allgemeinen Bestimmungen mit der Erbringung derselben abgegolten sein. Die Berechnung ist einmal je Kiefer möglich.
- Eine nicht der Formung des Prothesenlagers dienende Knochenresektion, die nicht Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist, ist analog zu berechnen.
- Maßnahmen zur Verbesserung des Knochenlagers erfüllen den Leistungsinhalt der Nummern 2730 bzw. 2732 (GOÄ).
- Zur Leistungsberechnung tritt der betreffende Zuschlag aus dem Abschnitt L hinzu.
- Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nummer 0500 an, sofern es sich um die höchste zuschlagsfähige Leistung am Operationstag handelt und kein OP-Zuschlag aus der GOÄ zur Berechnung kommt.
Kommentarquelle:
BZÄK
Knochenresektion
Beschluss 17. Neben Extraktionen ist die GOZ-Nr. 3230 dann gesondert berechnungsfähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wird und es sich insofern um eine selbstständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern.
Kommentarquelle:
Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen