verschiedene Möglichkeiten der adhäsive Befestigungen an Zahn 16 - PKV

Kategorie
Konservierend
Fallbeschreibung / Dokumentation

09.06.: Zahn 16 ist bereits Wurzelgefüllt und wird für eine Versorgung mit einer Krone vorbereitet. Anästhesie, Entfernung von Zahnstein am Zahn 16, Vorbereitung und Einsetzten eines Glasfaserstiftes, adhäsiv und legen einer Aufbaufüllung, adhäsiv mit Herstellung eines Provisorium, adhäsiv eingesetzt, 30.06.: Pat. stellt sich vor zum Einsetzen der Krone: Anästhesie und Nachkontrolle/Nachreinigung vom Zahnstein, Einsetzen einer Krone nach Stufenpräparation, adhäsiv.

Abrechnungstabelle
Datum Zahn Geb.-Nr. Leistung Anz.
09.06. N/A

Beratung - auch mittels Fernsprecher

1
09.06. N/A

Symptombezogene Untersuchung

1
09.06. 16 GOZ
0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

1
09.06. 16 GOZ
4055

Entfernung harter und weicher Zahnbeläge

1
09.06. 16 GOZ
2195

Glasfaserstift nach erfolgter Wurzelkanalbehandlung

1
09.06. 16 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung des Stiftes

1
09.06. 16 GOZ
2180

Aufbaufüllung mesial-okklusal-distal

1
09.06. 16 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung der Aufbaufüllung

1
09.06. 16 GOZ
2270

Provisorische Krone mit Abformung

1
09.06. 16 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung der provisorischen Krone

1
30.06. 16 GOZ
0090

Infiltrationsanästhesie

1
30.06. 16 GOZ
4060

Kontrolle nach Belagsentfernung harter und weicher Zahnbeläge

1
30.06. 16 GOZ
2210

Eingliederung einer Krone (Hohlkehl- oder Stufenpräparation)

1
30.06. 16 GOZ
2197

Adhäsive Befestigung der Krone

1
Zuzuordnende Gebührennummern
Abrechnungsart
GOZ
Privat abrechnen
Abrechnungsbereiche
GOZ
Privat abrechnen
Hinweise zur Abrechnung
  •     Wenn mehrere adhäsive Befestigungen unterschiedlicher Art an einem Zahn, in einer Sitzung erfolgen, so ist die Geb.-Pos. 2197 auch mehrfach berechnungsfähig.(siehe Punkt 7.)

Kommentare / Hinweise der BZÄK (Januar 2021)

  1.    Die adhäsive Befestigung wird erreicht durch die physikalisch-chemische Vorbereitung der Kontaktflächen und die Anwendung des Adhäsivsystems im Munde des Patienten (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin, Aufbaumaterial, Wurzelkanalfüllmaterial, Aufbauten, Mesostrukturen an Implantaten etc.).
  2.  Die Nummer 2197 dient hierbei der Abgeltung des intraoral erforderlichen zahnärztlichen Mehraufwandes gegenüber einer konventionellen Klebung.
  3. Die ggf. extraoral erfolgende Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstückes oder Konfektionsteiles durch z.B. Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung nach § 9 zusätzlich berechnungsfähig.
  4. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen.
  5. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020,2150 bis 2170, 2180,2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070,7080, 7100 und 8090 berechnet werden.
  6. Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der Nr. 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbständige, zuordnungsfähige Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine, einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung.
  7. Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet.
  8. Die adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den Nummern 2060, 2080, 2100, 2120 kann nicht separat berechnet werden, sondern ist Bestandteil der Leistungen. Abweichende Auffassung: AG Bonn, Urteil vom 28.7.2014 (Az. 116C148/13): Eine Nebeneinanderberechnung der Gebührennummern 2060 ff. und der Gebührennummer 2197 ist zulässig.
Berechnungsfähige Materialien
  •     Abformmaterial, GOZ Teil A, Allgemeine Bestimmungen
       berechnungsfähige Materialien:
           Material Glasfaserstift
           Material Anästhetikum
       zahntechnische Kosten § 9 GOZ

Artikel zur GOZ 2197

   GOZ 2197 neben GOZ 2060 ff., eine „never ending story“? Hier eine Alternative!

Berechnungsfähige Gebührenpositionen