Leistungsinhalt
Konditionierung einer Metallfläche
- zur Aufnahme einer vestibulären Verblendung mit Komposit
oder
- zur Vorbereitung einer adhäsiven Befestigung
Beachte
nur im Verblendbereich 15-25, 34-44 abrechenbar
nur für vestibuläre Kompositeverblendungen
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Herstellungsort:
- Eigenlabor (Name des ZT)
- Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
- Die L- Nr. 155 0 ist je Flügel für Adhäsivbrücke (L- Nr. 102 3) und bei Verblendungen je Krone Brückenglied oder Rückenschutzplatte nach L- Nr. 164 0 abrechenbar
- Bei der L- Nr. 404 0 - semipermanente Schiene - ist die L- Nr. 155 0 je Zahn abrechenbar
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
- Da bei vestibulären Verblendungen aus Komposit nach der BEL-Nr. 164 0 ein rein mechanischer Verbund nicht ausreichend ist, muss die zu verblendende Metallfläche zwingen mit einem geeigneten Bonder (meist auf Silanbasis) vorbereitet werden.
- Die Vorbereitung der Klebeflächen von Adhäsivbrücken oder semipermanenten Schienen werden ebenso unter der BEL-Nr. 145 0 abgerechnet.
- Die Konditionierung von Sattel- oder Einzelzahnretentionen ist keine Regelleistung und daher nicht unter der BEL-Nr. 155 0, sondern unter einem privaten Leistungsverzeichnis abzurechnen.
Kommentarquelle
VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen