155 0 Konditionierung je Zahn/Flügel

Kategorie
Teil 1 Festsitzender Zahnersatz
Nummern
BEL-Nr.
155 0
Leistungsinhalt

Konditionierung einer Metallfläche

  • zur Aufnahme einer vestibulären Verblendung mit Komposit

oder

  • zur Vorbereitung einer adhäsiven Befestigung
Beachte

nur im Verblendbereich 15-25, 34-44 abrechenbar
nur für vestibuläre Kompositeverblendungen

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

Herstellungsort:

  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
  • Die L- Nr. 155 0 ist je Flügel für Adhäsivbrücke (L- Nr. 102 3) und bei Verblendungen je Krone Brückenglied oder Rückenschutzplatte nach L- Nr.  164 0 abrechenbar
  • Bei der L- Nr. 404 0 - semipermanente Schiene - ist die L- Nr. 155 0 je Zahn abrechenbar
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
  1. Da bei vestibulären Verblendungen aus Komposit nach der BEL-Nr. 164 0 ein rein mechanischer Verbund nicht ausreichend ist, muss die zu verblendende Metallfläche zwingen mit einem geeigneten Bonder (meist auf Silanbasis) vorbereitet werden.
  2. Die Vorbereitung der Klebeflächen von Adhäsivbrücken oder semipermanenten Schienen werden ebenso unter der BEL-Nr. 145 0 abgerechnet.
  3. Die Konditionierung von Sattel- oder Einzelzahnretentionen ist keine Regelleistung und daher nicht unter der BEL-Nr. 155 0, sondern unter einem privaten Leistungsverzeichnis abzurechnen.
Kommentarquelle
VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen