160 0 Vestibuläre Verblendung Kunststoff

Kategorie
Teil 1 Festsitzender Zahnersatz
Nummern
BEL-Nr.
160 0
Leistungsinhalt

Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Kunststoff durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung

Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Anzahl der vestibulären Verblendungen

Herstellungsort:

  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
  • Die L-Nr. 160 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 und L-Nr. 102 8, einem Brückenglied nach L-Nr. 110 0, einer teleskopierenden Krone nach L-Nr. 120 0 und L-Nr. 120 1 oder einer Rückenschutzplatte nach L-Nr. 208 1 abrechenbar.
  • Die L-Nr. 160 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
  1. Als "dreifarbige Standardschichtung" wird allgemein eine Schichtung in Hals - Dentin - Schneide verstanden. Da ein rein aus Kunststoff bestehendes Material nur eine geringe Härte sowie wenig Verschleißfestigkeit besitzt, sollte es nicht für feststitzenden Zahnersatz verwendet werden. Darüber hinaus muss eine Kunststoffverblendung immer mit einem Schneide- oder Kaukantenschutz aus Metall versehen sein, so dass sie für Frontzahnverblendung nicht einzusetzen ist, da der Patient bei den Zähnen 1 bis 3 Anspruch auf eine Verblendung der Schneidekante hat. Wird Zahnfleisch aus Kunststoff an dieser Verblendung angebracht, so ist dies unter der BEL-Nr. 161 0 abrechenbar.
Kommentarquelle
VDZI
Kommentartext

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Kunststoff durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.


Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 160 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 4 und L-Nr. 102 8, einem Brückenglied nach L-Nr. 110 0, einer teleskopierenden Krone nach L-Nr. 120 0 und L-Nr. 120 1 oder einer Rückenschutzplatte nach L-Nr. 208 1 abrechenbar.
Die L-Nr. 160 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Festzuschüsse, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können