162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik

BEL-Nr.:
162 0

Leistungsinhalt

Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.

Die L-Nr. 162 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Anzahl der vestibulären Verblendungen

Herstellungsort:

• Eigenlabor (Name des ZT)

• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• Die L-Nr. 162 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone oder eines Brückengliedes abrechenbar.
• Die L-Nr. 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial
• evtl. prov. Krone

Kommentare / Hinweise

  1. Als "dreifarbige Standardschichtung" wird allgemein eine Schichtung in Hals - Dentin - Schneide verstanden. Wird Zahnfleisch aus Keramik oder ein Wurzelpontic an dieser Verblendung angebracht, so ist dies unter der BEL-Nr. 163 0 abrechenbar.
  2. Eine keramische Verblendung ist aufgrund der Bruchgefahr und des Reparaturaufwandes nicht für herausnhembaren Zahnersatz oder den herausnehmbaren Anteil eines Kombinationszahnersatzes geeignet. Eine Verblendung aus Keramik an herausnembarem Zahnersatz oder dem herausnehmbaren Anteil eines Kombinationszahnersatzes wird daher nach einem privaten Leistungsverzeichnis abgerechnet.
Kommentarquelle:
VDZI

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 162 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.
 

Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 162 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone oder eines Brückengliedes abrechenbar.
Die L-Nr. 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI