162 0 Vestibuläre Verblendung Keramik

Kategorie
Teil 1 Festsitzender Zahnersatz
Nummern
BEL-Nr.
162 0
Leistungsinhalt

Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.

Die L-Nr. 162 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Anzahl der vestibulären Verblendungen

Herstellungsort:

  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
  • Die L-Nr. 162 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone oder eines Brückengliedes abrechenbar.
  • Die L-Nr. 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
  • Abdruckmaterial
  • evtl. prov. Krone
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
  1. Als "dreifarbige Standardschichtung" wird allgemein eine Schichtung in Hals - Dentin - Schneide verstanden. Wird Zahnfleisch aus Keramik oder ein Wurzelpontic an dieser Verblendung angebracht, so ist dies unter der BEL-Nr. 163 0 abrechenbar.
  2. Eine keramische Verblendung ist aufgrund der Bruchgefahr und des Reparaturaufwandes nicht für herausnhembaren Zahnersatz oder den herausnehmbaren Anteil eines Kombinationszahnersatzes geeignet. Eine Verblendung aus Keramik an herausnembarem Zahnersatz oder dem herausnehmbaren Anteil eines Kombinationszahnersatzes wird daher nach einem privaten Leistungsverzeichnis abgerechnet.
Kommentarquelle
VDZI
Kommentartext

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung von gegossenen Metallflächen mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 162 0 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.

Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 162 0 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone oder eines Brückengliedes abrechenbar.
Die L-Nr. 162 0 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Festzuschüsse, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können