163 8 Zahnfleisch aus Keramik bei Implantatversorgung

Kategorie
Teil 1 Festsitzender Zahnersatz
Nummern
BEL-Nr.
163 8
Leistungsinhalt

Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung.

Beachte
  • Nur im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
Höchstpreis Fremdlabor
35.12€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Anzahl der Zahnfleischpartien aus Keramik

Herstellungsort:

  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
  • Die L-Nr. 163 8 ist für das Herstellen von Zahnfleisch- partien bei einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
  • Die L-Nr. 163 8 ist je Zahn einmal abrechenbar.
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Herstellen von Zahnfleischpartien aus Keramik zum Ausgleich von Alveolaratrophien, Kieferdefekten und Stellungsanomalien in Verbindung mit einer Verblendung.


Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 163 8 ist für das Herstellen von Zahnfleischpartien bei einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
Die L-Nr. 163 8 ist je Zahn einmal abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen