Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung einer implantatgetragenen Einzelkrone mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 162 8 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.
Beachte
Es handelt es sich hierbei um eine keramische Verblendung in Dreifarbenschichtung Hals-Dentin-Schneide an Einzelkronen der Ausnahmeindikation und ZE Richtlinie Nr. 36.
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
- Anzahl der vestibulären Verblendungen
Herstellungsort:
- Eigenlabor (Name des ZT)
- Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
- Die L-Nr. 162 8 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
- Die L-Nr. 162 8 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
- Abdruckmaterial
- evtl. provisorische. Krone
Kommentare und Hinweise
- Als "dreifarbige Standarschichtung" wird allgemein eine Schichtung in Hals - Dentin -Schneide verstanden. Wird Zahnfleisch aus Keramik an dieser Verblendung angebracht, so ist dies unter der BEL-Nr. 163 0 abrechenbar.
Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung einer implantatgetragenen Einzelkrone mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 162 8 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 162 8 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
Die L-Nr. 162 8 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.