162 8 Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung

BEL-Nr.:
162 8

Leistungsinhalt

Vestibuläre Verblendung einer implantatgetragenen Einzelkrone mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.

Die L-Nr. 162 8 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

• Anzahl der vestibulären Verblendungen

Herstellungsort:

• Eigenlabor (Name des ZT)

• Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• Die L-Nr. 162 8 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.

• Die L-Nr. 162 8 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Beachte

Es handelt es sich hierbei um eine keramische Verblendung in Dreifarbenschichtung Hals-Dentin-Schneide an Einzelkronen der Ausnahmeindikation und ZE Richtlinie Nr. 36.

Verbrauchsmaterial

• Abdruckmaterial
• evtl. provisorische. Krone

Kommentare / Hinweise

  1. Als "dreifarbige Standarschichtung" wird allgemein eine Schichtung in Hals - Dentin -Schneide verstanden. Wird Zahnfleisch aus Keramik an dieser Verblendung angebracht, so ist dies unter der BEL-Nr. 163 0 abrechenbar.
Kommentarquelle:
VDZI

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung einer implantatgetragenen Einzelkrone mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 162 8 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.
 

Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 162 8 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
Die L-Nr. 162 8 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI