162 8 Vestibuläre Verblendung Keramik bei Implantatversorgung

Kategorie
Teil 1 Festsitzender Zahnersatz
Nummern
BEL-Nr.
162 8
Leistungsinhalt

Vestibuläre Verblendung einer implantatgetragenen Einzelkrone mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.

Die L-Nr. 162 8 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.

Beachte

Es handelt es sich hierbei um eine keramische Verblendung in Dreifarbenschichtung Hals-Dentin-Schneide an Einzelkronen der Ausnahmeindikation und ZE Richtlinie Nr. 36.

Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Anzahl der vestibulären Verblendungen

Herstellungsort:

  • Eigenlabor (Name des ZT)
  • Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
  • Die L-Nr. 162 8 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
  • Die L-Nr. 162 8 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.
Zahnärztliche Leistungen, die in Zusammenhang mit der BEL-Leistung berechnet werden können
Verbrauchsmaterial
  • Abdruckmaterial
  • evtl. provisorische. Krone
Kommentare und Hinweise
Kommentartext
  1. Als "dreifarbige Standarschichtung" wird allgemein eine Schichtung in Hals - Dentin -Schneide verstanden. Wird Zahnfleisch aus Keramik an dieser Verblendung angebracht, so ist dies unter der BEL-Nr. 163 0 abrechenbar.
Kommentarquelle
VDZI
Kommentartext

Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V

Erläuterung zum Leistungsinhalt
Vestibuläre Verblendung einer implantatgetragenen Einzelkrone mit Keramik durch eine in der Regel dreifarbige Standardschichtung.
Die L-Nr. 162 8 schließt die Verblendung der Schneidekante bei den Zähnen 1-3 mit ein.

Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 162 8 ist für die vestibuläre Verblendung einer Krone nach L-Nr. 102 8 im Rahmen einer Versorgung nach Nr. 36 a der Zahnersatz-Richtlinie (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke) abrechenbar.
Die L-Nr. 162 8 ist im Rahmen der Wiederherstellung einer Verblendung auch für die Herstellung einer Facette abrechenbar.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
zusätzlich berechnungsfähig
Berechnung daneben ausgeschlossen
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen