Leistungsinhalt
Gegossene Rückenschutzplatte für Verblendung, auch mit Kaufläche
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
Anzahl der Rückenschutzplatten
Zahnangabe
Herstellungsort:
Eigenlabor (Name des ZT)
Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer
Abrechnungsbestimmungen
Beachte
Kommentare / Hinweise
Kommentar zur Änderung des BEL II ab 01.04.2014
Die Erläuterungen zur Abrechnung wurden präzisiert. Die alternative Auf- und Fertigstellung eines Konfektionszahnes wird weiterhin durch das Verbot der Abrechnung der L-Nrn. 302 0, 303 0 und 362 0 innerhalb der Regelversorgung verhindert. Hierzu vertritt die KZBV die Auffassung, dass der zahnärztliche Auftraggeber im individuellen Fall die Entscheidung trifft, ob eine Rückenschutzplatte mit Kunststoff- oder Kompositmaterialien verblendet wird oder ein Konfektionszahn verarbeitet wird. Diese Entscheidung ist auch auf Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebotes zu treffen. Eine Korrektur unter Beachtung der zahnärztlichen Verordnungskompetenz erscheint hier dringend notwendig, um wirtschaftliche Alternativen innerhalb der Regelversorgung zu ermöglichen.