750 0 Einarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn

BEL-Nr.:
750 0

Leistungsinhalt

• Einarmiges Halte- oder Abstützelement, gebogen

• Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer, Pfeil-, Knopfanker, Crozat-Haltesporn, Dorn, Auflage, Steg

Dokumentation Laborauftrag/Kartei

•  Art der Apparatur, Region

• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)

Abrechnungsbestimmungen

• Wird ein Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L- Nr. 750 0 benannt ist, ist dieses nach der L-Nr. 380 0 abzurechnen.

Beachte

• auf KFO Technik beschränkt
• je Elemenat

abrechenbar für:
• Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer,
• Pfeil-, Knopfanker
• Crozat-Haltesporn
• Dorn
• Auflage
• Steg
Nicht benannte Halteelemente können unter der BEL-Nr. 380 0 Einfache gebogene Haltevorrichtung ZE berechnet werden.

Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten. Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer

Kommentare / Hinweise

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Einarmiges Halteelement gebogen (Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer, Pfeil-, Knopfanker, Crozat-Haltesporn) oder Abstützelement gebogen (Dorn, Auflage, Steg)

Erläuterungen zur Abrechnung

Wird ein Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L- Nr. 750 0 benannt ist, ist dieses nach der L-Nr. 380 0 abzurechnen.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband und VDZI

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Unter welcher L-Nr. wird im Bereich KFO eine gebogene Auflage abgerechnet?

• Die Auflage als gebogenes Abstützelement ist unter der L-Nr. 750 0 abzurechnen, da sie unter der L-Nr. 750 0 benannt ist. Nur Halte- oder Abstützelemente, die nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nrn. 750 0 und 751 0 benannt sind, können nach den L-Nrn. 380 0 oder 381 0 abgerechnet werden.

Kommentarquelle:
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung