750 0 Einarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn

Kategorie
Teil 7 Kieferorthopädie
Nummern
BEL-Nr.
750 0
Leistungsinhalt
  • Einarmiges Halte- oder Abstützelement, gebogen
  • Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer, Pfeil-, Knopfanker, Crozat-Haltesporn, Dorn, Auflage, Steg
Beachte
  • auf KFO Technik beschränkt
  • je Elemenat
     

abrechenbar für: 

  • Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer,
  • Pfeil-, Knopfanker
  • Crozat-Haltesporn
  • Dorn
  • Auflage
  • Steg

    Nicht benannte Halteelemente können unter der BEL-Nr. 380 0 Einfache gebogene Haltevorrichtung ZE berechnet werden.

Hinweis:

  • regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten. Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer
Höchstpreis Fremdlabor
8.52€
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Art der Apparatur, Region
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
  • Wird ein Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L- Nr. 750 0 benannt ist, ist dieses nach der L-Nr. 380 0 abzurechnen.
Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Erläuterung zum Leistungsinhalt

Einarmiges Halteelement gebogen (Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer, Pfeil-, Knopfanker, Crozat-Haltesporn) oder Abstützelement gebogen (Dorn, Auflage, Steg)


Erläuterungen zur Abrechnung

Wird ein Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L- Nr. 750 0 benannt ist, ist dieses nach der L-Nr. 380 0 abzurechnen.

Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
Kommentartext

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Unter welcher L-Nr. wird im Bereich KFO eine gebogene Auflage abgerechnet?

  • Die Auflage als gebogenes Abstützelement ist unter der L-Nr. 750 0 abzurechnen, da sie unter der L-Nr. 750 0 benannt ist. Nur Halte- oder Abstützelemente, die nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nrn. 750 0 und 751 0 benannt sind, können nach den L-Nrn. 380 0 oder 381 0 abgerechnet werden.
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Entspricht
BEB'97 Leistung
BEB Zahntechnik Leistung