Leistungsinhalt
Einfügen eines neuen Dehn- oder Regulierungselementes
abgegoltene, unmittelbar zum Leistungsinhalt gehörende Maßnahmen:
• Herauslösens des defekten Elementes
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
• Art und Anzahl der erneuerten oder ergänzten Elemente mite Regionsangabe
• Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen
• je eingefügtem Element einmal abrechenbar; dies gilt auch für Halte- und Stützelemente, die nach den L-Nrn. 380 0 und 381 0 abrechenbar sind.
Beachte
• Berechnung erfolgt je eingefügtem Element. Die Elemente selbst können zusätzlich berechnet werden. Bei Dehn- und Reguierungselementen (Schrauben) fällt zudem erneut das Basis trennen nach BEL-Nr. 722-0 an.
Hinweis:
• regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten.
Kommentare / Hinweise
Gemeinsames Rundschreiben zur Einführung des BEL II vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV - Spitzenverband) / Verband Deutscher Zahntechniker - Innungen (VDZI) (Stand 19.03.2014)
- • Die kieferorthopädischen Reparaturleistungen wurden aus dem speziellen Leistungsteil der Gruppe 7 in die für Reparaturen und Erweiterungen maßgebliche Gruppe 8 überführt. Damit soll eine über alle Leistungsbereiche gleichermaßen strukturierte Zuordnung sichergestellt werden. Zahntechnische Leistungen aus allen Bereichen, die sich mit Reparaturen und Erweiterungen befassen, sind in der Gruppe 8 zusammengefasst.
- • BEL-Nr. 762 0 LE Einfügen Regulierungs- oder Halteelement erhält die neue BEL-Nr. 862 0 LE Einfügen Regulierungs- oder Halteelement.
- • Die Erläuterungen zum Leistungsinhalt und zur Abrechnung wurden gegenüber der BEL-Nr. 762 0 ergänzt und damit präzisiert. Bei der Festsetzung des Preises für die BEL-Nr. 862 0 gehen der VDZI und der GKV-SV davon aus, dass der Preis für die BEL-Nr. 762 0 BEL II - 2006 als Ausgangsbasis für die Preisverhandlungen zur BEL-Nr. 862 0 zu Grunde gelegt wird.
Erläuterung zum Leistungsinhalt
Einfügen eines neuen Elementes, z. B. Dehn-, Halte-, Regulierungs-, Abstütz- oder Abschirmelementes oder eines Aufbisses, ggf. einschließlich des Herauslösens des defekten Elementes
Erläuterungen zur Abrechnung
Die L-Nr. 862 0 ist je eingefügtem Element einmal abrechenbar; dies gilt auch für Halte- und Stützelemente, die nach den L-Nrn. 380 0 und 381 0 abrechenbar sind.