751 0 Mehrarmiges Halte- oder Abstützelement, je Zahn

Kategorie
Teil 7 Kieferorthopädie
Nummern
BEL-Nr.
751 0
Leistungsinhalt
  • Mehrarmiges Halte- oder Abstützelement, gebogen
  • Adams-, Pfeil-, Voß-, Crozatklammer
Beachte
  • auf KFO Technik beschränkt
  • je Elemenat
     

abrechenbar für: 

  • Adamsklammer
  • einfache Pfeilklammer
  • Voß-, Crozatklammer

    Nicht benannte Halteelemente können unter der BEL-Nr. 380 0 Einfache gebogene Haltevorrichtung ZE berechnet werden.
     

Hinweis:

  • regionale Unterschiede möglich. Bitte die entsprechenden Regelungen des KZV-Bereichs beachten. Tropfen-, Ösen-, Dreiecksklammer
Dokumentation Laborauftrag/Kartei
  • Art der Apparatur, Region
  • Herstellungsort: Eigenlabor (Name des ZT), Fremdlabor (Name des Fremdlabors und ggf. der Laborauftragsnummer)
Abrechnungsbestimmungen

Wird ein mehrarmiges Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht mit der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nr. 751 0 benannt ist, ist dieses nach der L-Nr. 381 0 abzurechnen.

Kommentare und Hinweise
Kommentartext

Erläuterung zum Leistungsinhalt

  • Mehrarmiges Halteelement, gebogen (Adams-, Pfeil-, Voß-, Crozatklammer)


Erläuterungen zur Abrechnung

  • Wird ein mehrarmiges Halte- oder Abstützelement hergestellt, welches nicht mit der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nr. 751 0 benannt ist, ist dieses nach der L-Nr. 381 0 abzurechnen.
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband und VDZI
Kommentartext

Gemeinsames Rundschreiben GKV-Spitzenverband, VDZI und KZBV vom 29. Februar 2016 zu Abrechnungsfragen im Rahmen der KFO-Behandlung:
Unter welcher L-Nr. wird im Bereich KFO eine gebogene Auflage abgerechnet?

  • Die Auflage als gebogenes Abstützelement ist unter der L-Nr. 750 0 abzurechnen, da sie unter der L-Nr. 750 0 benannt ist. Nur Halte- oder Abstützelemente, die nicht in der Erläuterung zum Leistungsinhalt der L-Nrn. 750 0 und 751 0 benannt sind, können nach den L-Nrn. 380 0 oder 381 0 abgerechnet werden.
Kommentarquelle
GKV-Spitzenverband Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
zusätzlich berechnungsfähig
Abrechnungsart
BEL II
Gesetzlich abrechnen
Entspricht
BEB'97 Leistung