10 Behandlung überempfindlicher Zähne, für jede Sitzung

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
6
BEMA Nr.
10
Abkürzung
üZ
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Konservierende Leistungen
Beschreibung

Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, je Sitzung

Leistung
  • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen, unabhängig von der Behandlungsmethode z. B. Fluoridierung, Desensitizer
  • Behandlung überempfindlicher Zahnflächen auch neben ZE und PAR
  • Indikation
  • Zahnangabe
  • Behandlungsmethode
  • Verwendetes Material
je Sitzung
BEMA
Gesetzlich abrechnen
  1. Prophylaktische Maßnahmen können nicht nach Nr. 10 abgerechnet werden.

nicht neben Bema IP 4 an gleicher Stelle abrechenbar, KZV interner Hinweis notwendig

Kommentartext
  1. Innerhalb einer Sitzung sind alle vorhandenen überempfindlichen Zahnflächen zu behandeln.
  2. Bei erforderlicher Wiederholung in zeitlichem Abstand, kann die Nr. 10 für die folgende Sitzung abgerechnet werden.
  3. Eine durch die Präparation entstandene Überempfindlichkeit, rechtfertigt die Abrechnung der Nr. 10, wenn es sich nicht lediglich um die Versorgung einer Dentin-Wunde (frei liegendes Zahnbein) unmittelbar nach der Präparation von Kronen oder Brückenankern handelt.
  4. Die Behandlung überempfindlicher Zahnflächen kann auch zusammen mit dem Einschleifen dieser Zähne ausgeführt und abgerechnet werden.
  5. Prophylaktische Fluoridierungen zum Zwecke der Schmelzhärtung sind nicht nach Nr. 10 abrechnungsfähig, da es sich auch hierbei um eine vorsorgliche Maßnahme und nicht um eine therapeutische Maßnahme zur Behandlung einer Überempfindlichkeit handelt.
  6. Prophylaktische Pinselungen mit Fluoriden werden als IP4 abgerechnet.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss