BEMA Bewertungszahl:
8
BEMA Nr.:
105
Behandlungsbereich:
Allgemeine Leistungen
Abkürzung:
Mu
Beschreibung
Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung
Leistung
- Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten
Dokumentation
- Diagnose
- Zahn-/Regioangabe der Erkrankung
- verwendetes Material
- Ort der Prothesendruckstelle
Abrechenbar je:
je Sitzung
Abrechnungsbestimmungen
Die Behandlung von Prothesendruckstellen kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.
Zusatzleistung abrechenbar
- Eine systematische Nebeneinanderabrechnung der Postionen ist nicht zulässig
- Eine systematische Nebeneinanderabrechnung der Postionen ist nicht zulässig
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- für die Mitgabe von Medikamenten zur häuslichen Anwendung
Kommentare / Hinweise
- Im Zusammenhang mit der Behandlung von Parodontopathien kann die Nr. 105 nicht abgerechnet werden, wohl aber nach Abschluss der PAR-Behandlung.
- Die rein medikamentöse Behandlung der Dentitio difficilis wird unter dieser Nummer abgerechnet.
- Werden innerhalb der 3-Monatsfrist Druckstellen beseitigt, kann die Nr. Ä1 als alleinige Leistung nur dann berechnet werden, wenn sich der Beratungsinhalt nicht auf die prothetische Versorgung bezieht.
- Die 3-Monatsfrist bei neu hergestellten Prothesen oder nach Wiederherstellung von Prothesen bezieht sich nicht auf Prothesen, die von einem anderen Zahnarzt angefertigt wurden (z.B. Notdienst)
- Sind zur Beseitigung von Druckstellen auch Maßnahmen an der Prothese notwendig, kann hierfür die Nr. 106 zusätzlich abgerechnet werden.
- Das Medikament für die Behandlung von Mundkrankheiten in der Praxis kann nicht als Sprechstundenbedarf oder auf den Namen des Patienten verordnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss