105 Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringen von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlungen von Prothesendruckstellen, je Sitzung

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
8
BEMA Nr.
105
Abkürzung
Mu
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Beschreibung

Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung

Leistung

Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten

  • Diagnose
  • Zahn-/Regioangabe der Erkrankung
  • verwendetes Material
  • Ort der Prothesendruckstelle
je Sitzung
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Die Behandlung von Prothesendruckstellen kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.

  • Eine systematische Nebeneinanderabrechnung der Postionen ist nicht zulässig
Kommentartext
  1. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Parodontopathien kann die Nr. 105 nicht abgerechnet werden, wohl aber nach Abschluss der PAR-Behandlung.
  2. Die rein medikamentöse Behandlung der Dentitio difficilis wird unter dieser Nummer abgerechnet.
  3. Werden innerhalb der 3-Monatsfrist Druckstellen beseitigt, kann die Nr. Ä1 als alleinige Leistung nur dann berechnet werden, wenn sich der Beratungsinhalt nicht auf die prothetische Versorgung bezieht.
  4. Die 3-Monatsfrist bei neu hergestellten Prothesen oder nach Wiederherstellung von Prothesen bezieht sich nicht auf Prothesen, die von einem anderen Zahnarzt angefertigt wurden (z.B. Notdienst)
  5. Sind zur Beseitigung von Druckstellen auch Maßnahmen an der Prothese notwendig, kann hierfür die Nr. 106 zusätzlich abgerechnet werden.
  6. Das Medikament für die Behandlung von Mundkrankheiten in der Praxis kann nicht als Sprechstundenbedarf oder auf den Namen des Patienten verordnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss