Grundlegendes
Behandlungsbereich
Allgemeine Leistungen
Beschreibung
Lokale medikamentöse Behandlung von Schleimhauterkrankungen, Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten oder Behandlung von Prothesendruckstellen, je Sitzung
Leistung
Aufbringung von auf der Mundschleimhaut haftenden Medikamenten
Dokumentation
- Diagnose
- Zahn-/Regioangabe der Erkrankung
- verwendetes Material
- Ort der Prothesendruckstelle
Abrechenbar je
Abrechnungsart
BEMA
Gesetzlich abrechnen
Abrechnungsbestimmungen
Die Behandlung von Prothesendruckstellen kann nur dann auf dem Erfassungsschein abgerechnet werden, wenn die Prothese länger als drei Monate eingegliedert ist. Das gleiche gilt sinngemäß für Druckstellen bei Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit einer Prothese.
Zusatzleistungen abrechenbar
Zusatzleistungen nicht abrechenbar
Kommentare & Hinweise
Kommentartext
- Im Zusammenhang mit der Behandlung von Parodontopathien kann die Nr. 105 nicht abgerechnet werden, wohl aber nach Abschluss der PAR-Behandlung.
- Die rein medikamentöse Behandlung der Dentitio difficilis wird unter dieser Nummer abgerechnet.
- Werden innerhalb der 3-Monatsfrist Druckstellen beseitigt, kann die Nr. Ä1 als alleinige Leistung nur dann berechnet werden, wenn sich der Beratungsinhalt nicht auf die prothetische Versorgung bezieht.
- Die 3-Monatsfrist bei neu hergestellten Prothesen oder nach Wiederherstellung von Prothesen bezieht sich nicht auf Prothesen, die von einem anderen Zahnarzt angefertigt wurden (z.B. Notdienst)
- Sind zur Beseitigung von Druckstellen auch Maßnahmen an der Prothese notwendig, kann hierfür die Nr. 106 zusätzlich abgerechnet werden.
- Das Medikament für die Behandlung von Mundkrankheiten in der Praxis kann nicht als Sprechstundenbedarf oder auf den Namen des Patienten verordnet werden.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Referenzziffer
Referenzziffer