Der Zahnarzt kann die Nr. 11 nur dann im selben Quartal abrechnen, wenn die Weiterbehandlung eindeutig nicht erfolgen kann, wenn also bekannt ist, dass der Patient z. B. verstorben, in einen entfernten Ort verzogen ist oder sich nur aus einem entfernten Ort kurzfristig auf der Durchreise am Praxisort befand.
In sonstigen Fällen ist die Abrechnung ohne vorgelegte KV-Karte im folgenden Quartal möglich.
Ein pV ist niemals im Zusammenhang mit einer Cp, P oder Wurzelbehandlungsmaßnahme abrechenbar.
Wenn der Patient die weitere Behandlung verweigert bzw. den vereinbarten Termin nicht wahrnimmt, kann die Nr. 11 im Folgequartal abgerechnet werden.