28 Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal

BEMA Bewertungszahl:
18
BEMA Nr.:
28
Behandlungsbereich:
Endodontie
Abkürzung:
VitE

Beschreibung

Exstirpation der vitalen Pulpa, je Kanal

Leistung

  • Eröffnen des Zahnes
  • Exkavieren
  • Gestaltung der Zugangskavität
  • Exstirpation der vitalen Pulpa und temporärer, randdichter Verschluss

Dokumentation

  • Zahnangabe
  • Vitalität
  • Anzahl der Wurzelkanäle
  • verwendetes Material
Abrechenbar je:
Kanal

Abrechnungsbestimmungen

  1. Eine Leistung nach Nr. 28 ist für denselben Zahn nur in Ausnahmefällen neben der Leistung nach Nr. 27 (Pulp) abrechnungsfähig.

Kommentare / Hinweise

  1. Die Vitalexstirpation ist in der Regel nicht möglich bei Zähnen mit obliterierten (verschlossenen) oder mit stark gekrümmten Kanälen bzw. Wurzeln.
  2. Die Vitalexstirpation sollte zudem nicht angewandt werden, wenn sich vor der Behandlung schon abzeichnet, dass der betroffene Zahn schon so weit zerstört ist, dass sich sein Erhalt nicht mehr lohnt (Wurzelkaries, tiefe parodontale Schädigung, Wurzelfraktur) oder bei ästhetisch und funktionell unwichtigen Zähnen (z.B. Weisheitszähne).
  3. Die Nr. 28 wird berechnet nach der Anzahl der aufgefundenen Wurzelkanäle.
  4. Die Nr. 28 kann an Milchzähnen und bleibenden Zähnen abgerechnet werden.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Behandlungsrichtlinie vom 30. Juli 2021

Konservierende Behandlung

...

9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:

  • a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
  • b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolgs; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
  • c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
  • d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.
  • e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messauf-nahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutz-bestimmungen abrechenbar.

9.2 Eine Vitalamputation (Pulpotomie) ist nur bei Kindern und Jugendlichen angezeigt. Bei Milchzähnen mit Pulpitis oder Nekrose des Pulpengewebes kann eine Pulpektomie und Wurzelkanalbehandlung angezeigt sein.

9.3 Bei einer Nekrose des Pulpengewebes muss die massive bakterielle Infektion des Wurzelkanalsystems beseitigt werden. Nach der Entfernung des infizierten Pulpagewebes sollen die Wurzelkanäle mechanisch-chemisch ausreichend aufbereitet, desinfiziert und bis zur apikalen Konstriktion gefüllt werden.
9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird.
Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt.
Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

  • - eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • - eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • - der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

9.5 Bei endodontal-parodontalen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.
10. In der Regel ist die Entfernung eines Zahnes angezeigt, wenn er nach den in diesen Richtlinien beschriebenen Kriterien nicht erhaltungsfähig ist. Ein Zahn, der nach diesen Richtlinien nicht erhaltungswürdig ist, soll entfernt werden. Eine andere Behandlung von nicht erhaltungswürdigen Zähnen ist kein Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
11. Die Milchzähne sollen durch eine konservierende Behandlung erhalten werden, damit die Kaufähigkeit des kindlichen Gebisses bewahrt und eine Fehlentwicklung des bleibenden Gebisses verhütet wird.

Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Endodontische Revisionen

Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit

  • eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
  • eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
  • der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.

Röntgenaufnahmen

Während der Wurzelkanalbehandlung werden Röntgenaufnahmen in unterschiedlichen klinischen Situationen angefertigt, z.B. Situationsaufnahme, Messaufnahme, WF-Kontrolle. In diesem Fall kann die Nr. Ä925a für jede Aufnahme berechnet werden.

Außervertragliche Wurzelkanalbehandlung

Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass Zuzahlungen zu Vertragsleistungen unzulässig sind. Die Wurzelkanalbehandlung muss also komplett privat mit dem Patienten vereinbart werden (Vereinbarung gem. § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. 7 Abs. 7 EKV-Z).

Eine private Behandlungsvereinbarung ist möglich, wenn

  • Arbeitsaufwand, Zeitaufwand oder apparative Notwendigkeiten das Maß des Wirtschaftlichen übersteigen (z.B. geräte- und technikintensive Wurzelfüllung, Arbeiten mit Lupenbrille oder Stereomikroskop u.v.m.),
  • wenn Zähne endodontisch behandelt werden, die nicht richtliniengerecht zu versorgen sind (z.B. Abfüllen bis zur apikalen Konstriktion nicht möglich, obliterierter Kanal)
  • wenn der Erhalt des Zahnes von vornherein fraglich ist (z.B. wegen kombiniert endodontisch- parodontaler Läsion),
  • wenn Molaren, die nach den Richtlinien ausgeschlossen sind, endodontisch behandelt werden sollen, z.B. wenn keine geschlossene Zahnreihe vorliegt, wenn nicht eine einseitige Freiendsituation vermieden wird, wenn funktionsuntüchtiger Zahnersatz auf dem Molaren sich befindet.
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

Beschlossen durch