118 Kephalometrische Auswertung

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
29
BEMA Nr.
118
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Untersuchung des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation

Leistung

• Standardanalyse einmal je Seitenbild einschließlich Dokumentation

  •  Auswertungsdatum
  •  Art und Weise der Anlayse, Bezeichnung der Referenzpunkte,
  •  Analyseergebnis in Form von manuellen Aufzeichnungen, Tabellen und/oder Diagrammen
  •  Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Untersuchung des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation

1. Eine Leistung nach Nr. 118 kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.

2. Eine Leistung nach Nr. 118 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.

Kommentartext

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  1. Bis zu zweimal im Verlauf einer Vertragsbehandlung, nur eine Standardanalyse je Bild.
  2. Weitergehende Untersuchungen und Vorhersagen, Gesichtsästhetik und deren Planung sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung z.B. VTO, STO.
  3. Wird weitere Diagnostik aufgrund außervertraglicher Maßnahmen erforderlich, ist diese Maßnahme nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
  • Diese Leistung ist je Fernröntgenseitenbild nach Nr. Ä934a abrechnungsfähig.
  • Sowohl die Auswertung als auch das Fernröntgenseitenbild sind daher in gleicher Weise in der Abrechnungshäufigkeit begrenzt.
  • Sie können im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
  • Bei der Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungszeit  kann die Auswertung nach Nr. 118 im Verlauf der kieferorthopädischen Frühbehandlung nur einmal abgerechnet werden. Eine Abrechnung kommt aber nur in Betracht, wenn skelettale Dysgnathien vorliegen.
Kommentarquelle
KZBV