BEMA Bewertungszahl:
29
BEMA Nr.:
118
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Untersuchung des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation
Leistung
• Standardanalyse einmal je Seitenbild einschließlich Dokumentation
Dokumentation
- Auswertungsdatum
- Art und Weise der Anlayse, Bezeichnung der Referenzpunkte,
- Analyseergebnis in Form von manuellen Aufzeichnungen, Tabellen und/oder Diagrammen
- Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen sind zu beachten.
Abrechenbar je:
einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation
Abrechnungsbestimmungen
Untersuchung des Gesichtsschädels, einmal je Fernröntgenseitenbild einschließlich Dokumentation
1. Eine Leistung nach Nr. 118 kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
2. Eine Leistung nach Nr. 118 ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.
Zusatzleistung abrechenbar
Kommentare / Hinweise
Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen
- Bis zu zweimal im Verlauf einer Vertragsbehandlung, nur eine Standardanalyse je Bild.
- Weitergehende Untersuchungen und Vorhersagen, Gesichtsästhetik und deren Planung sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung z.B. VTO, STO.
- Wird weitere Diagnostik aufgrund außervertraglicher Maßnahmen erforderlich, ist diese Maßnahme nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentarquelle:
KZBV
- Diese Leistung ist je Fernröntgenseitenbild nach Nr. Ä934a abrechnungsfähig.
- Sowohl die Auswertung als auch das Fernröntgenseitenbild sind daher in gleicher Weise in der Abrechnungshäufigkeit begrenzt.
- Sie können im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
- Bei der Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungszeit kann die Auswertung nach Nr. 118 im Verlauf der kieferorthopädischen Frühbehandlung nur einmal abgerechnet werden. Eine Abrechnung kommt aber nur in Betracht, wenn skelettale Dysgnathien vorliegen.
Kommentarquelle:
KZBV