Ä934a Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme

Kategorie
Teil 1 Kons./Chir.
Nummern
BEMA Bewertungszahl
19
BEMA Nr.
Ä934a
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Röntgen
Beschreibung

Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme)

Leistung

Aufnahme des Schädels, eine Aufnahme (auch Fernröntgenaufnahme) 
Berechnung der Standardanalyse erfolgt über BEMA-Nr. 118

  • Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23 Abs. 2 Satz 2 (Wann war die letzte Röntgenaufnahme? – um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden) und Abs. 3 Satz 1 (Besteht eine Schwangerschaft?)
  • Zeitpunkt und Art der Anwendung
  • untersuchte Körperregion
  • den erhobenenen Befund
  • Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23 Abs. 1 Satz 1,
  • die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie erfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforderlichen Daten und Angaben
eine Aufnahme
BEMA
Gesetzlich abrechnen

Mit der Abrechnung der Nrn. Ä925 bis Ä935 sind auch die Beurteilung und die obligatorische schriftliche Befunddokumentation abgegolten.

  1. Eine Leistung nach Nr. Ä 934a kann im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, in begründeten Ausnahmefällen dreimal abgerechnet werden.
  2. Eine Leistung nach Nr. Ä 934a ist bei Frühbehandlung mit verkürzter Behandlungsdauer nur bei skelettalen Dysgnathien im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung einmal abrechnungsfähig.

und viele weitere zahnärztliche und kieferorthopädische Leistungen

Kommentartext
  1. Die Abrechnungsfähigkeit des Fernröntgenseitenbildes nach Nr. Ä934a im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist begrenzt worden. Bei Frühbehandlungen mit verkürzter Behandlungszeit (siehe Abrechnungsbestimmung Nr. 5 zu den Leistungen nach den Nm. 119/120) ist das Fernröntgenseitenbild nur einmal abrechnungsfähig. Eine Abrechnung kommt aber nur in Betracht, wenn skelettale Dysgnathien vorliegen
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext

Die BEMA-Nrn. 118 und Ä 934a können im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung höchstens zweimal, nur in begründeten Fällen dreimal, die BEMA-Nrn. 7a und 117 im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung bis zu dreimal, bei kombiniert kieferorthopädisch/kieferchirurgischer Behandlung bis zu viermal abgerechnet werden.

Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss
Kommentartext

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

  • Eine Projektion - die Ä 934b für laterales und PA istfür vertragszahnärztliche Kieferorthopädie nicht abrechenbar.
  • Wird eine weitere Diagnostik aufgrund außervertraglicher Maßnahmen erforderlich, ist diese Maßnahme nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Kommentarquelle
KZBV
Kommentartext
  • Bei mehreren Aufnahmegebieten erfolgt die Berechnung nach der Anzahl der Aufnahmen pro Sitzung.
  • Für Bissflügelaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „0“ im Feld „Bemerkungen“. Sie werden bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung entsprechend berücksichtigt.
  • Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit konservierend-chirurgischen Leistungen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „1“ im Feld „Bemerkungen.
  • Für Gelenkaufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „2“ im Feld „Bemerkungen.
  • Für kieferorthopädische Aufnahmen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „3“ im Feld „Bemerkungen.
  • Für Zahnersatz erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „5“ im Feld „Bemerkungen.
  • Für Röntgenaufnahmen im Zusammenhang mit PAR-Anträgen erfolgt die Kennzeichnung durch die Ziffer „4“ im Feld „Bemerkungen.
  • Werden Röntgenaufnahmen versandt (z.B. an den Gutachter) sind die Kosten für Porto und Verpackung gesondert berechnungsfähig (EDV-Nr. 602)
  • Röntgenaufnahmen sind gemäß Röntgenverordnung 10 Jahre aufzubewahren; bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen mindestens bis zum 28. Lebensjahr.
  • Bei Überweisung zum Radiologen kann der Zahnarzt auch nicht die Beurteilung von Röntgenaufnahmen berechnen.
Kommentarquelle
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss