120c Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss in sagittaler oder lateraler Richtung einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art

BEMA Bewertungszahl:
276
BEMA Nr.:
120c
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie

Beschreibung

Maßnahmen zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss in sagittaler oder lateraler Richtung einschließlich Retention, schwierig durchführbarer Art

Leistung

Die Bema-Nrn. 119 und 120  beinhalten alle Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention. Unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden und den verwendeten Therapiegeräten.

Mit den Bema-Nrn. 119 und 120 ist somit die Behandlung mit festsitzenden Apparaturen sowie mit herausnehmbaren Geräten abgegolten. Für den erhöhten Aufwand mit festsitzenden Apparaturen stehen zusätzliche Bema-Nrn. zur Verfügung (Nrn. 126 - 131c)

Frühbehandlung maximal 6. Abschläge

reguläre Behandlung 12. Abschläge

Bei kombinierter kons-chir, Therapie lediglich Einstufung nach 120a oder b möglich.

erste Abschlagszahlung nach Genehmigung des Therapieplanes und Beginn der therapeutischen Phasen ( Separiermaßnahmen mit zeitnahem Eingliedern eines Behandlungsmittels, vorbereitende Maßnahmen zur Eingliederung eines Behandlungsmittels, Estraktionsmaßnahmen)

Abgegolten mit dieser Leistung sind u.a. (Aufzählung nicht abschließend):

  • Bissnahme, Abdrucknahme für Behandlungsmittel
  • Aktivierung, Kontrolle, kleine Änderungen an Behandlungsmitteln
  • Einsetzen herausnehmbarer Behandlungsmittel
  • Unterweisungen zur Handhabung, Tragedauer, Pflege der Behandlungsmittel
  • schriftliche Unterrichtung der Eltern und/oder Krankenkasse über Abschluss, unplanmäßigen Verlauf, Abbruch der Behandlung

Dokumentation

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

  • Durchführung erfolgter Behandlungsmaßnahmen
  • Anweisungen zur Tragedauer u.ä.
  • Aufklärungs- und Belehrungsgespräche
  • Versand von Unterlagen zum Verlauf der KFO-Behandlung
  • u.v.m.
Abrechenbar je:
Behandlungszeit von bis zu 16 Behandlungsquartalen

Abrechnungsbestimmungen

Die Zuordnung zu den Buchstaben a bis d erfolgt nach folgendem Bewertungssystem:

I. Größe der Bissverlagerung

  • 1-2 mm: 1 Punkt
  • ½ Prämomolarenbreite: 3 Punkte
  • über ½ bis 1 Prämolarenbreite: 5 Punkte

II. Lokalisation

  • einseitig: 1 Punkt
  • beiderseitig: 3 Punkte

III. Richtung der durchzuführenden Bissverschiebung

  • mesial: 1 Punkt
  • lateral: 2 Punkte
  • distal: 3 Punkte

IV. Reaktionsweise (Alter, Konstitution, Früh- und Spätbehandlung)

  • sehr günstig: 1 Punkt
  • gut: 3 Punkte
  • ungünstig: 10 Punkte

Die Summe der einzelnen Punkte ergibt die Bewertung für Schwierigkeit und Umfang der vorgesehenen Bissverlagerung:

  • 4 bis 8 Punkte = a)
  • 9 bis 10 Punkte = b)
  • 11 bis 12 Punkte = c)
  • 13 und mehr Punkte = d)
  1. Im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach Nr. 01 nur abrechnungsfähig, wenn sie anderen als kieferorthopädischen Zwecken dient.
  2. Im Verlauf einer kieferorthopädischen Behandlung ist die Abrechnung von Leistungen der Nrn. 121 bis 124 neben einer Leistung der Nrn. 119/120 nicht möglich.
  3. Der Zahnarzt hat quartalsweise Abschlagszahlungen abzurechnen  bei Nr. 119 a) 11 Punkte b) 17 Punkte c) 23 Punkte d) 28 Punkte; bei Nr. 120 a) 17 Punkte b) 19 Punkte c) 23 Punkte d) 28 Punkte Für Kalenderquartale, in denen keine kieferorthopädischen Leistungen erbracht wurden, entfällt die Abrechnung der Abschlagszahlung. In diesen Fällen verlängert sich die Behandlungszeit entsprechend. Insgesamt können nicht mehr als 12 Abschlagszahlungen abgerechnet werden.
  4. Mit den Gebühren nach Nrn. 119/120 ist eine Behandlungszeit bis zu 16 Behandlungsquartalen abgegolten. Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss können in den Fällen nach den Nrn. 119 a und b sowie 120 a und b die restlichen Abschlagszahlungen bei Ende der Behandlung abgerechnet werden. Soweit nach den Nrn. 119 c und d sowie 120 c und d eingestufte Behandlungen vor 10 Behandlungsquartalen beendet werden, erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.
  5. Bei der Frühbehandlung eines Distalbisses, eines lateralen Kreuz- oder Zwangsbisses, sofern dieser durch präventive Maßnahmen (Einschleifen) nicht zu korrigieren ist, einer Bukkalokklusion (Nonokklusion) permanenter Zähne, eines progenen Zwangsbisses/frontalen Kreuzbisses oder der Behandlung zum Öffnen von Lücken kann der Zahnarzt quartalsweise Abschlagszahlungen nach den Nrn. 119 und/oder 120, für längstens sechs Kalenderquartale abrechnen. Diese Abrechnung ist besonders zu kennzeichnen. Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss können die restlichen Abschlagszahlungen nach Satz 1 bei Ende der Behandlung abgerechnet werden. Die Frühbehandlung soll nicht vor dem 4. Lebensjahr begonnen werden.
  6. Die frühe Behandlung einer Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses, einer Progenie oder verletzungsbedingter Kieferfehlstellungen ist nach den Nrn. 119 und/oder 120 abrechnungsfähig.
  7. Über das 4. Behandlungsjahr hinausgehende noch erforderliche Leistungen sind mit Begründung und Angabe der voraussichtlichen weiteren Behandlungszeit und der Neuzuordnung aufgrund des Befundes am Ende des 4. Behandlungsjahres zu den Buchstaben a bis d der Nrn. 119 und 120 schriftlich zu beantragen. Für die nach Ablauf von 16 Behandlungsquartalen notwendigen Behandlungsmaßnahmen (mit Ausnahme der Retentionsüberwachung) werden bei Leistungen nach Nrn. 119 und 120 die Abschlagszahlungen wie unter Nr. 3 quartalsweise fällig.
  8. Wird die Behandlung abgebrochen, so erhält der Zahnarzt die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene Vergütung.
  9. Belehrende und ermahnende Informationen in einem Brief an die Patienten oder deren Erziehungsberechtigte sind mit den Gebühren nach den Nrn. 119 und/oder 120 abgegolten.
  10. Maßnahmen zur Retention können bis zu zwei Jahren nach dem Ende des Kalenderquartals, für das die letzte Abschlagszahlung nach den Nrn. 119/120 geleistet worden ist, abgerechnet werden, längstens bis zum Abschluss der Behandlung. Der Zahnarzt hat den Abschluss der Behandlung einschließlich der Retention schriftlich zu bestätigen.
  11. Die Abrechnung von Leistungen nach den Nrn. 119/120 beginnt mit der therapeutischen Phase. Das ist in der Regel die erste Maßnahme zur Herstellung eines Behandlungsgerätes oder das Extrahieren, Separieren und Einschleifen von Zähnen im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Eingliederung des Behandlungsgerätes.
  12. Übernimmt ein Zweitbehandler die Fortführung der Behandlung nach dem ursprünglichen Behandlungsplan, so kann der Zweitbehandler die restlichen Abschlagszahlungen abrechnen. Hat der Erstbehandler 7 oder mehr Abschlagszahlungen abgerechnet, ist der Zweitbehandler berechtigt, nach Ablauf von 12 Behandlungsquartalen sofort einen Verlängerungsantrag zu stellen.
  13. Mit den Nrn. 119/120 ist die Ausstellung der Abschlussbescheinigung abgegolten.

 

Zusatzleistung abrechenbar

Gebührennummern 116 -118
Gebührennummer 119
Gebührennummern 125 - 131c

Zusatzleistung nicht abrechenbar

Gebührennummern 121 - 124
Gebührennummern K1 - K9

Kommentare / Hinweise

Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen

Eine laterale oder sagittale Veränderung des Unterkiefers kann im Rahmen funktionskieferorthopädischer Maßnahmen erfolgen. Diese erfolgen i.d.R.bis zum Abschluss des Wachstumsalters.
Maßnahmen bei abklingendem Wachstum stellen den Versuch einer Veränderung dar und sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.
Eine funktionelle Okklusion nach gnathologischen Gesichtspunkten als “Regelbiss” ist nicht Bestandteil der Position 120.

5. Voraussetzung für eine Frühbehandlung ist eine Einstufung nach KIG in folgende Behandlungsbedarfsgrade

  • bei Distalbiss D 5
  • bei lateralem Kreuzbiss K 3 oder K 4
  • bei Bukkalokklusion permanenter Zähne B4
  • bei progenem Zwangsbiss M 4 oder M 5
  • bei Lückenöffnung P 3

Die Frühbehandlung soll nicht vor dem 4. Lebensjahr begonnen werden und innerhalb von sechs Kalenderquartalen abgeschlossen werden

Es müssen individuell hergestellte Geräte eingesetzt werden.

Voraussetzung für eine frühe Behandlung ist eine Einstufung nach KIG in folgende Behandlungsbedarfsgrade:

  • bei kraniofazialen Anomalien A 5
  • bei skelettal offenem Biss O 5
  • bei Progenie M 4 oder M 5

Es müssen individuell hergestellte Geräte eingesetzt werden.Konfektionierte Geräte (z. B. Ortho-Tain, Occluso-Guide etc.) sind keine Vertragsleistung.

Begehrt ein Patient nach Abbruch einer vertraglichen Kfo-Behandlung die erneute Aufnahme einer Behandlung, so ist anhand der Indikations-Richtlinien zu überprüfen, ob eine Indikation für eine vertragszahnärztliche Versorgung vorliegt. Liegt diese vor, so kann ein neuer Plan erstellt werden. Die Wiederaufnahme einer abgebrochenen Behandlung aufgrund eines bestehenden Behandlungsplanes ist nicht möglich.

10. Maßnahmen zur Retention, die über die vertraglich geregelte Retentionszeit hinausgehen sind nicht Bestandteil der vertragszahnärztlichen Versorgung.

Nach Erreichen des gemäß Behandlungsplan definierten Behandlungszieles von dem Patienten bzw. den Erziehungsberechtigten gewünschte kosmetisch, ästhetisch oder den Tragekomfort begründete zusätzliche Maßnahmen sind ebenfalls nicht Gegenstand der vertragszahnärztlichen Behandlung.

 

Kommentarquelle:
KZBV

Abschlagszahlungen bei vorzeitigem Behandlungsabschluss

  • In den Fällen nach den BEMA-Nrn. 119a und 119b sowie 120a und 120b können bei vorzeitigem Behandlungsabschluss (nicht Behandlungsabbruch) die restlichen Abschlagszahlungen bei Ende der Behandlung abgerechnet d.h. auf 12 Abschlagszahlungen aufgestockt werden.
  • Eine Aufstockung auf 12 Abschlagszahlungen bei vorzeitigem Behandlungsabschluss in Fällen nach den BEMA-Nrn. 119c und 119d sowie 120c und 120d ist erst ab dem 10. Behandlungsquartal möglich.

Abschlagszahlungen bei Frühbehandlung

  • Wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 8c (KIG: D5, K3/K4, B4, M4/M5, P3) vorliegen, können die Abschlagszahlungen nach den BEMA-Nrn. 119 und/oder 120 für längstens sechs Kalenderquartale abgerechnet werden.
  • Bei vorzeitigem Behandlungsabschluss (nicht Behandlungsabbruch) können die Abschlagszahlungen bei Ende der Behandlung bis auf sechs Abschläge aufgestockt werden.
  • Eine Retentionsphase ist bei der Frühbehandlung ausgeschlossen.

Abschlagszahlungen bei der frühen Behandlung

  • Im Gegensatz zur Frühbehandlung ist die frühe Behandlung nicht auf höchstens sechs Abrechnungsquartale beschränkt. Sie beginnt vor der 2. Phase des Zahnwechsels (Richtlinie 8d: Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalte oder anderer kraniofacialer Anomalien, eines skelettal-offenen Bisses mit dem Behandlungsbedarfsgrad KIG O5, einer Progenie mit dem Behandlungsbedarfsgrad KIG M4 oder M5 oder von verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen) und wird für maximal 16 Quartale beantragt. 
Kommentarquelle:
G-BA Gemeinsamer Bundesausschuss

Gerichtsurteile

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