BEMA Bewertungszahl:
95
BEMA Nr.:
5
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Kieferorthopädische Behandlungsplanung
Leistung
- für die Erstellung eines kieferorthopädischen Behandlungsplanes bei vorliegender KIG-Einstufung in die Behandlungsbedarfsgrade 3, 4 oder 5
Dokumentation
- Anamnese
- Diagnose (OK,UK, Bisslage)
- Therapie (OK,UK, Bisslage)
- Epikrise
- KIG-Indikation für die Leistung
- Aufklärung des Patienten
Abrechenbar je:
Heil- und Kostenplan
Abrechnungsbestimmungen
- Entwicklung eines befundorientierten Therapiekonzepts sowie Aufklärung des Patienten und Dokumentation, einschließlich Erstellung eines Behandlungsplanes.
- Die Dokumentation ist dem Patienten anzubieten und auf Wunsch auszuhändigen.
- Eine Leistung nach Nr. 5 ist nicht abrechnungsfähig
- bei Verlängerungsanträgen
- bei Therapieänderungen und Ergänzungen zum Behandlungsplan
- oder zur Retentionsplanung
Zusatzleistung abrechenbar
• bei vorliegender Indikation Röntgenaufnahmen nach Bema-Nrn. Ä 925, Ä 934a, Ä 935d, in gesonderten Ausnahmefällen auch Ä928
Kommentare / Hinweise
Positivliste der kieferorthopädischen Leistungen
- Befundorientierte Therapieplanung gemäß § 12 SGB V.
- Die wirtschaftlichste Variante ist festzuhalten.
- Alternativplanungen außerhalb der vertraglichen Behandlung sind privat zu vereinbaren.
Kommentarquelle:
KZBV
§ 1 Antrags- und Genehmigungsverfahren
- (1) 1Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung oder bei einer Therapieänderung stellt der Vertragszahnarzt persönlich und eigenverantwortlich einen Behandlungsplan (Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z) in zweifacher Ausfertigung auf und leitet beide Exemplare der Krankenkasse zu. 2Satz 1 gilt nicht für Leistungen nach den Nrn. 121 bis 125 von BEMA-Teil 3. 3Über das 16. Behandlungsvierteljahr hinausgehende, noch erforderliche Leistungen sind nach Maßgabe der Abrechnungsbestimmungen zu den Nrn. 119 und 120 von BEMA-Teil 3 schriftlich unter Verwendung des Verlängerungsantrages (Vordruck 4a der Anlage 14a zum BMV-Z) in zweifacher Ausfertigung zu beantragen.
Kommentarquelle:
KZBV