BEMA Bewertungszahl:
27
BEMA Nr.:
122c
Behandlungsbereich:
Kieferorthopädie
Beschreibung
Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer
Leistung
Einsetzen von herausnhembaren individuell gefertigten Behandlungsmitteln
- vorliegendem KIG O4 oder D5 ohne Behandlungsplan
- bei Vertretungs-/Notdienstpatienten
Dokumentation
- Kiefer
- Behandlungsgerät
- Information des Kindes, bzw. der Eltern über Handhabung, Pflege und Tragedauer des Behandlungsgerätes
Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.
Abrechenbar je:
je Kiefer
Abrechnungsbestimmungen
1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.
2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähi
Zusatzleistung abrechenbar
- angefallene Material- und Laborkosten (BEL)
Zusatzleistung nicht abrechenbar
- während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120)
- für konfektionierte Mundvorhofplatte
- für konfektionierte Mundvorhofplatte
Kommentare / Hinweise
- Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 c mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
- Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
- Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle:
KZBV