122c Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
27
BEMA Nr.
122c
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Kieferorthopädische Verrichtungen als alleinige Leistung, Einfügen von kieferorthopädischen Behandlungsmitteln, je Kiefer

Leistung

Einsetzen von herausnhembaren individuell gefertigten Behandlungsmitteln 
- vorliegendem KIG O4 oder D5 ohne Behandlungsplan
- bei Vertretungs-/Notdienstpatienten

  • Kiefer
  • Behandlungsgerät
  • Information des Kindes, bzw. der Eltern über Handhabung, Pflege und Tragedauer des Behandlungsgerätes
     

Die zahnärztlichen Aufzeichnungen und sonstigen Behandlungsunterlagen, Kiefermodelle, Fotografien und ggf. HNO-Befunde sind 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht andere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

je Kiefer
BEMA
Gesetzlich abrechnen

1. Die Eingliederung einer Mundvorhofplatte kann nicht nach Nrn. 119/120 abgerechnet werden. Nach den Nrn. 122 a bis c kann sie nur abgerechnet werden, wenn sie individuell gefertigt wurde.

2. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 sind Leistungen nach den Nrn. 122 a bis c nicht abrechnungsfähig.

- während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120)
- für konfektionierte Mundvorhofplatte 

Kommentartext
  1. Sofern die Anfertigung einer individuellen Mundvorhofplatte medizinisch indiziert ist, kann eine Abrechnung nach BEMA-Nr. 122 c mit den anfallenden Material- und Laborkosten erfolgen.
  2. Die konfektionierte Mundvorhofplatte ist nicht nach BEMA-Nr. 122 berechnungsfähig.
  3. Die Leistungen werden zu 100 % über die KZV zu Lasten der Krankenkassen abgerechnet.
Kommentarquelle
KZBV