124 Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung

Kategorie
Teil 3 KFO
Nummern
BEMA Bewertungszahl
16
BEMA Nr.
124
Grundlegendes
Behandlungsbereich
Kieferorthopädie
Beschreibung

Einschleifen von Milchzähnen bei Kreuz- oder Zwangsbiss, je Sitzung

Leistung

Förderung der normalen Gebissentwicklung durch geeignete Einschliefmaßnahmen im Milchgebiss bei vorliegendem Zwangs- oder Kreuzbiss maximal 1 x je Sitzung, unabhängig von der Anzahl der eingeschliffenen Zähne

  • Diagnose: Kreuzbiss, bzw. Zwangsbiss im Milchgebiss
  • Angabe der Zähne, an denen Einschleifmaßnahmen erfolgten
je Sitzung
BEMA
Gesetzlich abrechnen

1. Neben Leistungen nach den Nrn. 119/120 ist eine Leistung nach Nr. 124 nicht abrechnungsfähig.

2. Eine Leistung nach Nr. 124 ist bis zu zweimal abrechnungsfähig.

- während laufender kieferorthopädischen Behandlung (119/120)

Kommentartext

KZBV-Kommentar zu der Bema-Nr. 124

  • Voraussetzung für die Abrechnungsfähigkeit dieser Leistung ist das Vorliegen eines Kreuz- oder Zwangsbisses. Die Nr. 124 kann nur bis zu zweimal abgerechnet werden.
  • Neben den Nrn. 119/120 ist die Abrechnung der Nr. 124 ausgeschlossen.